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Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten der Bestattung müssen von gesetzlich verpflichteten Personen übernommen werden. Dies können zum Beispiel Ehegatten oder Kinder der verstorbenen Person sein. Die Behörden sprechen dann von sogenannten Verpflichteten. In bestimmten Fällen beteiligt sich das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen jedoch an diesen Kosten oder trägt Sie sogar ganz.


Antragssteller

Die Übernahme der Bestattungskosten können Sie beantragen, wenn Sie verpflichtet sind, das heißt die Kosten der Bestattung zu tragen haben. Nur wer verpflichtet ist, ist Anspruchsinhaber*in und daher antragsberechtigt.

Verpflichtet können Sie sein, wenn Sie mit der verstorbenen Person in einem der nachstehenden Verhältnisse standen:

  • Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder sowie
  • der vom Ordnungsamt per Leistungsbescheid in Anspruch genommene Angehörige des Verstorbenen

Wichtig: Angehörige sind in der oben genannten Reihenfolge verpflichtet. Ist ein Angehöriger vorhanden, der im Rang einem anderen Angehörigen vorgeht, ist nur dieser Angehörige verpflichtet. Nur Verpflichtete, also volljährige Personen, die die Kosten der Bestattung zu tragen haben, können einen Leistungsanspruch haben und daher antragsberechtigt sein.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Hilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen. Daher erfolgt im Rahmen des Antrages eine Prüfung des Einkommens sowie des Vermögens des Verpflichteten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestatterrechnung.

Die Höhe der Bestattungskosten und anfallenden Friedhofsgebühren müssen zudem innerhalb bestimmter Grenzen liegen, um vom Amt für Soziales und Wohnen übernommen werden zu können. Die Grenzen sind je nach Bestattungsart unterschiedlich.

Informieren Sie Ihr Bestattungsunternehmen bitte vorab, dass Sie beim Amt für Soziales und Wohnen die Übernahme der Kosten beantragen. Die geltenden Grenzen sind bei den Bestattungsunternehmen bekannt.

Die Grenzen für die Friedhofsgebühren können der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen entnommen werden.


Downloads
Bestattungskosten Antrag
Hinweise Bestattungskosten
Informationsblatt über die Erhebung personenbezogener Daten
Zuständige Einrichtung
Soziale Dienstleistungen
Steubenstr. 53
45138 Essen
Tel: +49 201 88-50555
Fax: +49 201 88-50153