Gem. § 90 Abs. 1 SGB IX ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. (§ 90 Abs. 4 und 5 SGB IX)
Anspruch
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe hat das Ziel
- eine drohende Behinderung zu verhüten
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- Menschen mit Behinderung oder die von einer Behinderung bedroht sind, möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern
Eingliederungshilfe kann ergänzend zu Ansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt werden (z. B. Krankenkasse, Agenturen für Arbeit oder Rentenversicherungsträger).
Die Leistungen sind teilweise abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Vermögens.
Leistungen
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Leistungen für Kinder (bis zur Beendigung der Schullaufbahn):
- Kostenübernahme von Integrationsassistenzen im Schulbereich
- Kostenübernahme von Integrationsassistenzen im Freizeitbereich
- Kostenübernahme von Therapien (u.a. autismusspezifische Therapien, heilpädagogische Therapien) und Gebärdensprachunterricht
- Hilfsmittel im Rahmen der sozialen Teilhabe sowie im Rahmen der Schulbildung
- Leistungen zur Mobilität
- Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
Weitere Leistungen?
Über weitere Leistungen informieren Sie sich bitte in den Sachgebieten der Eingliederungshilfe.
Anspruch
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe hat das Ziel
- eine drohende Behinderung zu verhüten
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- Menschen mit Behinderung oder die von einer Behinderung bedroht sind, möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern
Eingliederungshilfe kann ergänzend zu Ansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt werden (z. B. Krankenkasse, Agenturen für Arbeit oder Rentenversicherungsträger).
Die Leistungen sind teilweise abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Vermögens.
Leistungen
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Leistungen für Kinder (bis zur Beendigung der Schullaufbahn):
- Kostenübernahme von Integrationsassistenzen im Schulbereich
- Kostenübernahme von Integrationsassistenzen im Freizeitbereich
- Kostenübernahme von Therapien (u.a. autismusspezifische Therapien, heilpädagogische Therapien) und Gebärdensprachunterricht
- Hilfsmittel im Rahmen der sozialen Teilhabe sowie im Rahmen der Schulbildung
- Leistungen zur Mobilität
- Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
Weitere Leistungen?
Über weitere Leistungen informieren Sie sich bitte in den Sachgebieten der Eingliederungshilfe.
- Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- SGB IX
- Downloads
- Schweigepflichtentbindung
- Zuständige Einrichtung
-
- Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben, Eingliederungshilfe
- Altendorfer Str. 103
- 45143 Essen
- Tel: +49 201 88-50555