BIS: Suche und Detail

Leistungen für Flüchtlinge werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt.


In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird die Leistung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  • Barbetrag
  • Grundleistung
  • Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten), wenn die Voraussetzungen für einen Wohnungsbezug vorliegen
  • Abzüglich Strom, wenn eine städtische Unterkunft bezogen wurde
  • Abzüglich Einkommen und Vermögen

Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand und sind in den ersten 18 Monaten grundsätzlich geringer als der danach gezahlte Regelsatz.

Anschließende Leistungen

Nach Ablauf der ersten 18 Monate ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik Deutschland werden Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Die Leistungshöhe wird an die Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch angepasst. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  • Regelsatz
  • Mehrbedarf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
  • Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten)
  • Abzüglich Strom, wenn eine städtische Unterkunft bezogen wurde
  • Abzüglich Einkommen und Vermögen

Krankenhilfe

Flüchtlinge erhalten darüber hinaus notwendige Krankenhilfe in Form von Sachleistungen. Nach Ablauf von 15 Monaten können Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.

Ermäßigungen

Durch den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Sie zudem einen Anspruch auf die Essen.dabeisein Karte, Befreiung vom Rundfunkbeitrag und ein vergünstigtes MeinTicket für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb des Stadtgebietes.

Terminvergabe

Einen Termin mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern erhalten Sie über das Kontaktformular, die Service-Hotline oder im "Kundencenter". Das Kundencenter erreichen Sie über den behindertengerechten "Eingang Kundencenter" Steubenstraße / Ecke Manteuffelstraße.