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Dichtheitsprüfung von privaten Hausanschluss- und Grundleitungen

Nach dieser Verordnung sind bestehende private Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten, die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, bis zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach diesem Zeitpunkt errichtete Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31. Dezember 2020 zu prüfen.


Für die Prüfung anderer privater Abwasserleitungen gibt es landesweit keine geltende Frist zur Erstprüfung.

Zur Beurteilung der Schäden wird der aktuelle Nordrhein-Westfalen-Bildreferenzkatlog herangezogen.

Achtung!
Für gewerbliches Abwasser bestehen andere Regelungen.

Vorsicht Kanalhaie!
Als Kanalhaie bezeichnet man Firmen, die von Tür zu Tür gehen und die Inspektion des Anschlusskanals und der Grundleitungen des Hauses zu vermeintlich günstigen Preisen anbieten. Bei der Inspektion der Leitungen werden regelmäßig angebliche Schäden festgestellt, die dann zu weit überhöhten Preisen instand gesetzt und in der Regel direkt vor Ort bar kassiert werden.

Ein seriöser Unternehmer würde seinen Kunden nicht zu einem "Haustürgeschäft“ überreden und die Arbeiten in bar vor Ort kassieren.

Eine besonders beliebte Zielgruppe der Kanalhaie sind Seniorinnen und Senioren, die häufig mit der oben beschriebenen "Masche" an der Haustür überrumpelt werden.


Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz –LWG-) vom 05.03.2013 den § 61a aufgehoben. Für die Dichtheitsprüfung sind jetzt die §§ 53 fortfolgende und § 61 LWG sowie die Selbstüberwachungsverodnung (Süw VO Abw) maßgebend.