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Der Einbau von Recyclingmaterial (RCL-Material) fällt unter die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), die am 01.08.2023 in Kraft getreten ist. Dies gilt sowohl für den Einbau von angeliefertem Material, als auch für vor Ort gebrochenes Material. Weiterhin ist auch der Einbau von sonstigen mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in ein technisches Bauwerk in der Verordnung geregelt. Zu den mineralischen Ersatzbaustoffen gehören zum Beispiel industrielle Nebenprodukte, mit anderen Stoffen vermischte Böden und auch Bodenaushubt. Für die nach Ersatzbaustoffverordnung anzeigepflichtigen Stoffe ist vor Einbaubeginn die Anzeige bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde unter der folgenden E-Mail Adresse einzureichen: ebv@essen.de

Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung.

Link zur weiteren Information, den Anzeigeformularen und der Mantelverordnung:

https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/gewerbeabfall#:~:text=Sofern%20der%20Einbau%20von%20Ersatzbaustoffen,f%C3%BCr%20Bodenmaterial%20der%20Materialklasse%203.


Um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten ist es sinnvoll die entsprechende Anzeige so früh wie möglich vor Einbaubeginn zu stellen. Beim Einbau sind zusätzlich die Dokumentationsvorgaben der Ersatzbaustoffverordnung zu beachten. Der Einbau und der Verbleib der MEB ist lückenlos zu dokumentieren und muss bis zu einem eventuellen Ausbau vorgehalten werden. Bei einem Verkauf des Grundstücks muss die Dokumentation dem Käufer ausgehändigt werden. Die Dokumentation (Lieferscheine und Deckblatt) sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seiter der Unteren Abfallwirtschafsbehörde 


Zuständige Einrichtung
Umweltamt
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 88-59001
Fax: +49 201 88-59009
E-Mail: umweltamt@essen.de