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In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind Tätigkeiten verboten, durch die die Nachtruhe gestört werden kann. Von diesem Verbot kann eine Ausnahme beantragt werden.


In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind Tätigkeiten verboten, durch die die Nachtruhe gestört werden kann. Ausnahmen von diesem Verbot ergeben sich,  die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines*r Beteiligten liegt.

Dem öffentlichen Interesse dienen nur Betätigungen, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind, dass das generelle Einhalten der Nachtruhe dahinter zurückstehen muss. Dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe kommt im Hinblick auf den Gesundheitsschutz von Anwohner*innen aber eine große Bedeutung zu.

Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen sollen, müssen daher gewichtig sein. Beispiele:

  • Ein öffentliches Interesse kann bei Reparaturen an öffentlichen Ver- oder Entsorgungssystemen oder an Straßenbahngleisen gegeben sein, wenn deren Durchführung während der Nachtzeit dringend erforderlich ist und es keine Alternativen gibt (z.B. Schienenersatzverkehr)
  • Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten kann bei zeitlich beschränkten Reparaturen an Produktionsanlagen gegeben sein, wenn deren Durchführung am Tage zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann (Nachweis erforderlich)

§ 9 LImSchG (Landesimmissionsschutzgesetz)


  • Lageplan (1:7500) inklusive Umgebungsbebauung
  • Skizze der Baustelleneinrichtung mit Aufstellungsorten der Baumaschinen und -container
  • Nachweis der Entfernung zum nächsten Wohnhaus
  • Arbeitsplan/-ablaufplan mit Beschreibung der Bauverfahren
  • Entwurf des Informationsblattes für Anlieger*innen
  • Begründung für die Notwendigkeit der Nachtarbeit

Die Antragstellung muss

a) mindestens 5 Werktage vor Beginn der Nachtarbeit (bei Tätigkeiten mit einer Gesamtdauer von weniger als zwei Wochen)

b) mindestens 4 Wochen vor Beginn der Nachtarbeit (bei Tätigkeiten mit einer Gesamtdauer ab zwei Wochen)

erfolgen.


Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 LImSchG gilt ein Gebührenrahmen von 150,00 Euro bis 1000,00 Euro. Im Einzelfall bestimmt sich die Höhe nach dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Bescheids entstandenen Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung der Verwaltung oder dem sonstigen Nutzen für Sie als Antragsteller.

Auch für einen ablehnenden Bescheid muss die Untere Immissionsschutzbehörde eine Gebühr erheben.

Der Gebührenbescheid wird Ihnen separat übersandt. Eine Zahlung ist erst innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides erforderlich.


  • Überweisung



Eine nicht genehmigte  Nachtarbeit  stellt  eine Ordnungswidrigkeit dar und kann möglicherweise nachts durch die Polizei unterbunden werden.


Nach  Antragsstellung

  1. prüft das Umweltamt Ihre Antragsunterlagen,
  2. findet in manchen Fällen eine Besichtigung des Ortes statt, an dem die Nachtarbeit durchgeführt werden soll,
  3. teilt Ihnen das Umweltamt schriftlich mit,

    a) ob Ihr Antrag genehmigt wurde (Genehmigungsbescheid) und

    b) welche Gebühren Sie für die Bearbeitung des Antrags zahlen müssen (Gebührenbescheid)


Zuständige Einrichtung
Untere Immissionsschutzbehörde
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 88-59588
Fax: +49 201 88-59559
E-Mail: uib@umweltamt.essen.de
Zuständige Kontaktpersonen

Frau Lenke

Tel.:
+49 201 88-59520