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Tierarzneimittel

Tierarzneimittel müssen gewissenhaft und verantwortungsvoll eingesetzt werden. Das Veterinäramt überwacht die sachgerechte Anwendung von Tierarzneimitteln durch Tierhalter*innen, Tierheilpraktiker*innen und praktizierende Tierärzte*innen.

Außerdem wird der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln in Zoofachgeschäften kontrolliert. Für alle Beteiligten gelten inzwischen umfangreiche Nachweispflichten über Erwerb, Abgabe und Anwendung. So müssen beispielsweise Tierhalter*innen jede Anwendung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in einem Bestandsbuch dokumentieren.

Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln ist bei lebensmittelliefernden Tieren von besonderer Bedeutung. Zwar ist der Einsatz von Arzneimitteln zur Gesunderhaltung der Tierbestände oder aus Tierschutzgründen erforderlich. Rückstände dieser Arzneimittel in Lebensmitteln können aber zu einem Gesundheitsrisiko für den Verbraucher werden.

Daher wird insbesondere die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen der Anwendung eines Arzneimittels und der Verwertung des Tieres oder seiner Erzeugnisse als Lebensmittel überprüft.

Untersucht werden die lebenden Tiere, Tierkörper und Organe nach der Schlachtung und auch die Produkte bei Verdacht und stichprobenweise nach einem nationalen Rückstandskontrollplan.

Besonderheiten

Für Pferde müssen Sie über Ihren Tierarzt einen Equidenpass (Pferdepass) beantragen. Der Pass muss bei jedem Transport Ihres Pferdes mitgeführt werden. Sämtliche Impfungen und andere Medikationen müssen in den Pferdepass eingetragen werden.

Wichtige Information für Tierärzte

Als Tierarzt dürfen Sie für Tiere in Deutschland nicht zugelassene, nicht registrierte oder nicht freigestellte Fertigarzneimittel nur im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für die von Ihnen behandelten Tiere unter folgenden Voraussetzungen beziehen:

 

  • In Deutschland steht kein geeignetes Arzneimittel zur Verfügung,
  • die Tierarzneimittel dürfen im Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden,
  • die Tierarzneimittel dürfen nur aus EU-Mitgliedstaaten bzw. Vertragstaaten des EWRverbracht werden und
  • Sie müssen ihre Bestellung unverzüglich dem Veterinäramt anzeigen.

 

Für die Anzeige der Bestellung bzw. Verschreibung können Sie das hier zur Verfügung stehende Formular benutzen.

Zuständige Einrichtungen
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Goldschmidtstr. 112
45141 Essen
Tel: +49 201 88-59600
Fax: +49 201 88-59610
E-Mail: veterinaeramt@essen.de
Umweltamt
Tierarzneimittel

Außerdem wird der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln in Zoofachgeschäften kontrolliert. Für alle Beteiligten gelten inzwischen umfangreiche Nachweispflichten über Erwerb, Abgabe und Anwendung. So müssen beispielsweise Tierhalter*innen jede Anwendung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in einem Bestandsbuch dokumentieren.

Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln ist bei lebensmittelliefernden Tieren von besonderer Bedeutung. Zwar ist der Einsatz von Arzneimitteln zur Gesunderhaltung der Tierbestände oder aus Tierschutzgründen erforderlich. Rückstände dieser Arzneimittel in Lebensmitteln können aber zu einem Gesundheitsrisiko für den Verbraucher werden.

Daher wird insbesondere die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen der Anwendung eines Arzneimittels und der Verwertung des Tieres oder seiner Erzeugnisse als Lebensmittel überprüft.

Untersucht werden die lebenden Tiere, Tierkörper und Organe nach der Schlachtung und auch die Produkte bei Verdacht und stichprobenweise nach einem nationalen Rückstandskontrollplan.

Besonderheiten

Für Pferde müssen Sie über Ihren Tierarzt einen Equidenpass (Pferdepass) beantragen. Der Pass muss bei jedem Transport Ihres Pferdes mitgeführt werden. Sämtliche Impfungen und andere Medikationen müssen in den Pferdepass eingetragen werden.

Wichtige Information für Tierärzte

Als Tierarzt dürfen Sie für Tiere in Deutschland nicht zugelassene, nicht registrierte oder nicht freigestellte Fertigarzneimittel nur im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für die von Ihnen behandelten Tiere unter folgenden Voraussetzungen beziehen:

 

  • In Deutschland steht kein geeignetes Arzneimittel zur Verfügung,
  • die Tierarzneimittel dürfen im Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden,
  • die Tierarzneimittel dürfen nur aus EU-Mitgliedstaaten bzw. Vertragstaaten des EWRverbracht werden und
  • Sie müssen ihre Bestellung unverzüglich dem Veterinäramt anzeigen.

 

Für die Anzeige der Bestellung bzw. Verschreibung können Sie das hier zur Verfügung stehende Formular benutzen.

Tiermedikamente, Tierarzt, Medizin https://service.essen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/43026/show
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Goldschmidtstr. 112 45141 Essen
Telefon +49 201 88-59600
Fax +49 201 88-59610
Umweltamt
Natorpstr. 27 45139 Essen
Telefon +49 201 88-59001
Fax +49 201 88-59009