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Personen, die einen Gesundheitsfachberuf selbständig ausüben oder Angehörige eines nichtakademischen Heilberufes beschäftigen möchten, müssen die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit anzeigen.


Wenn Sie einen der in § 6 Abs. 2 GBerG genannten Gesundheitsfachberufe selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme (vor Ausübung der Tätigkeit) und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder in elektronischer Form anzeigen.

Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Beschäftigungsart,
  • die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  • gegebenenfalls die Beendigung der Berufsausübung.

Sollte der aktuelle Familienname von dem auf der Berufsurkunde angegebenen Namen abweichen, so ist dies zur korrekten Zuordnung der Unterlagen zu vermerken.

Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Zudem ist Folgendes unverzüglich zu melden:

  • Datum des Beschäftigungsbeginns
  • Name und Anschrift der Einrichtung
  • Umfirmierungen
  • Alle Änderungen, zum Beispiel Praxisverlegung, Namensänderungen zum Beispiel durch Heirat
  • Datum des Beschäftigungsendes


  • Geplante (selbstständige) Tätigkeit in einem Heilberuf
  • Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung

  • Kopie der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung (Berufsurkunde des*der Antragsteller*in)

Bei der Anzeige von Beschäftigten zusätzlich:

  • Kopien der Erlaubnisse zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung der*des Beschäftigten (Berufsurkunden)

Bei ambulanten Pflegediensten/Tagespflegen ist darüber hinaus, unter Beifügung des Zertifikats, die namentliche Aufführung der Pflegedienstleitung sowie der stellvertretenden Pflegedienstleitung notwendig


Die Neuanmeldung ist nach der Tarifstelle 12.1.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.


Sie reichen die Anzeige, inkl. aller erforderlichen Unterlagen, bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Nach Eingang und Überprüfung der Unterlagen wird eine Bescheinigung und ein Gebührenbescheid ausgestellt.