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Wenn der*die Erlaubnisinhaber*in einer Gaststättenerlaubnis verstorben ist und Sie als Erbe oder Erbin die Gaststätte weiterführen möchten, ist dies der Behörde anzuzeigen.


Nach dem Tode der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers darf das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Gaststättenerlaubnis durch die Ehegattin / den Ehegatten, den*die Lebenspartner*in oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter*innen, Nachlasspfleger*innen oder Testamentsvollstrecker*innen bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.


§10 Gaststättengesetz


  • formlose, schriftliche Anzeige über die Weiterführung der bestehenden Gaststätte
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Aufenthaltstitel, wenn der*die Antragsteller*in nicht Angehörige*r eines EU-Landes ist
  • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
  • Nachweis als weiterführungsberechtigte Person
    • Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner*in, ein minderjähriger Erbe, Nachlassverwalter*in, Nachlasspfleger*in oder Testamentsvollstrecker*in
    • Erbschein; Gerichtliche Anordnung als Nachlassverwalter*in; Bestallungsurkunde als Nachlasspfleger*in; Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK)
  • Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige vorgelegt werden
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IFSG)
  • bei Weiterführung des Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers ist eine Gewerbeanmeldung für die*den Weiterführungsberechtigte*n zu erstatten

Sie müssen die Weiterführung des Gewerbebetriebes unverzüglich, demnach schnellstmöglich, der Gaststättenabteilung und der Gewerbemeldestelle anzeigen.

Die Ihnen erteilte Erlaubnis ist nur für 10 Jahre gültig. Anschließend ist eine Erlaubnis nach § 2 GastG zu beantragen.


Die Gebühren liegen zwischen 70 Euro und 250 Euro, sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall, sowie der Verwaltungsgebührenordnung NRW (Tarifstelle 10.1.7).


Die Bearbeitungsdauer beträgt 2-6 Wochen.


Zuständige Einrichtung
Gaststättenrecht und Spielrecht
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32242
E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de