Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte, muss eine Erlaubnis beantragen.
Hierfür ist zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt erforderlich. Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Die Erlaubnis ist von dem*der Veranstalter*in des betreffenden Spiels zu beantragen. Diese ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen Veranstaltungsort gebunden. Für jedes einzelne Spiel ist eine eigene Erlaubnis erforderlich, auch wenn dasselbe Spiel mehrmals veranstaltet wird. Wird das Spiel von einer*einem anderen Gewerbetreibenden übernommen, benötigt diese*r eine neue Erlaubnis. Bei den "anderen Spielen“ handelt es sich ausschließlich um Geschicklichkeitsspiele, die meist in Form von Geschicklichkeitsautomaten betrieben werden und bei denen der Gewinn in Geld oder Waren besteht. Das Geschicklichkeitsspiel ist ein Spiel bei dem die spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels und damit Gewinn und Verlust bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch den Zufall bestimmt.
Bestimmte Spiele mit Gewinnmöglichkeit dürfen Sie auch erlaubnisfrei veranstalten (Anlage zu § 5a SpielV). Dabei handelt es sich um Preis- und Gewinnspiele mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 €.
Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattfinden, wobei höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen.
Beim Warengewinn darf gemäß § 5 Spielverordnung das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden. Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.
Folgende Pflichten sind zu erfüllen:
- Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
- Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
- Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
- Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der Erlaubnisbescheid zur Einsichtnahme sind vor Ort bereitzuhalten
- Einhaltung des Jugendschutzes
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
- 33d Gewerbeordnung
- § 4 und 5 Spielverordnung
- Anlage zu § 5a SpielV
Bei der Beantragung einer Erlaubnis für ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- Formloser Antrag mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder ein Abdruck hiervon für das Spiel
- Nachweis zum Spielort, Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (zum Beispiel Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer
- Gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Reisegewerbekarte
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber zur Antragstellung nicht zwingend notwendig.
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen
Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister oder Vereinsregister oder Genossenschaftsregister)
- Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.
In Essen werden für die Erteilung einer Erlaubnis für ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit folgende Sätze erhoben:
Die Gebühren liegen zwischen 100 Euro und 650 Euro, sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall, sowie der Verwaltungsgebührenordnung NRW (Tarifstelle 10.1.1.6).
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 bis 6 Wochen.
Klage
- Onlinedienstleistungen
- Antrag auf Erlaubnis andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit zu veranstalten
Dienste finden:
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- Antrag auf Erlaubnis andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit zu veranstalten
- Zuständige Einrichtung
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- Gaststättenrecht und Spielrecht
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32242
- E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de