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Infektionsschutz

Die Verhütung von Infektionskrankheiten und die Vermeidung der Ansteckung Gesunder durch Erkrankte, ist auch heute noch eine der wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes.


Entgegen der Annahme, dass Infektionskrankheiten besiegbar sind, finden sich nach wie vor Erreger die eine Bedrohung für die Bevölkerung darstellen können.

Mit Wirkung vom 01.01.2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft

Gleichzeitig wurde das Bundes-Seuchen-Gesetz außer Kraft gesetzt. Das gesamte aus den 50er und 60er Jahren stammende Seuchenrecht wurde novelliert und an heutige Verhältnisse angepasst.

Dieses neue Gesetz soll Weichen stellen zum Schutze der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten.

Das ebenfalls neue "Melderecht" regelt den Krankheitsverdacht, die Erkrankung oder den Tod von Personen die Feststellung von Krankheitserregern. Im Gesetz sind ebenfalls die meldepflichtigen Erkrankungen aufgeführt, die namentlich zu melden sind.

Zur Meldung verpflichtet ist in der Regel der feststellende Arzt; in Krankenhäusern auch der leitende Arzt. Zur Meldung von Krankheitserregern sind die Leiter der entsprechenden Laboratorien verpflichtet.

Dienstleistungen und Zuständigkeiten

Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (ehemals Gesundheitszeugnis)

Sprechzeiten

montags bis donnerstags 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr, freitags 8.30 - 12.30 Uhr. Des Weiteren können Sie telefonisch einen persönlichen Termin vereinbaren.