BIS: Suche und Detail

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.

Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


Hinweis für Schwangere:
Auch Schwangere sollten sich immer mit dem Dreipunktgurt sichern. Neben einer korrekten Sitzposition muss der Gurt straff anliegen.
Der über das Becken verlaufende Teil muss so tief wie möglich unterhalb des Bauches geführt werden.

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
1. das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen
    Gründen nicht möglich ist oder
2. die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.

Ist das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes zwingend von der Gurtanlegepflicht zu befreien ist.

Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme unter den Telefonnummern  +49 201 88-66583,-66584,-66585 empfohlen.



  • Antragsformular (mit integrierter zusätzlich vom Arzt auszufüllender Bescheinigung)
  • Personalausweis
  • Bescheinigung des Arztes
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes

  • Überweisung

  • EC-Karte


kurzfristig (sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen)


Downloads
Antrag Gurtbefreiung
Datenschutzerklärung Gurt Art. 13 DS-GVO
Zuständige Einrichtung
Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen
Alfredstraße 163
45131 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-66589
E-Mail: parkausweise@amt66.essen.de