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Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.

Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Hinweis für Schwangere:
Auch Schwangere sollten sich immer mit dem Dreipunktgurt sichern. Neben einer korrekten Sitzposition muss der Gurt straff anliegen.
Der über das Becken verlaufende Teil muss so tief wie möglich unterhalb des Bauches geführt werden.

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
1. das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen
    Gründen nicht möglich ist oder
2. die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.

Ist das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes zwingend von der Gurtanlegepflicht zu befreien ist.

Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Verkehrsbehörde empfohlen.


Rechtsgrundlagen

Anschallpflicht § 21a StVO


Unterlagen

  • Antragsformular (mit integrierter zusätzlich vom Arzt auszufüllender Bescheinigung)
  • Personalausweis
  • Bescheinigung des Arztes
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes

Zahlungsweisen

Überweisung

EC-Karte


Bearbeitungsdauer

kurzfristig (sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen)

Downloads
Antrag Gurtbefreiung
Datenschutzerklärung Gurt Art. 13 DS-GVO
Zuständige Einrichtungen
Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen
Alfredstraße 163
45131 Essen
Fax: +49 201 88-66589
E-Mail: parkausweise@amt66.essen.de
Amt für Straßen und Verkehr
Zuständige Kontaktpersonen

Frau Oben-Stintenberg Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

Tel.:
+49 201 88-66583

Frau Oesterwind Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

Tel.:
+49 201 88-66585

Herr Greding Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

Tel.:
+49 201 88-66584
Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht

Hinweis für Schwangere:
Auch Schwangere sollten sich immer mit dem Dreipunktgurt sichern. Neben einer korrekten Sitzposition muss der Gurt straff anliegen.
Der über das Becken verlaufende Teil muss so tief wie möglich unterhalb des Bauches geführt werden.

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
1. das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen
    Gründen nicht möglich ist oder
2. die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.

Ist das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes zwingend von der Gurtanlegepflicht zu befreien ist.

Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Verkehrsbehörde empfohlen.

  • Antragsformular (mit integrierter zusätzlich vom Arzt auszufüllender Bescheinigung)
  • Personalausweis
  • Bescheinigung des Arztes
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
Gurt, Gurtbefreiung, Sicherheitsgurt, Anschnallen, Autofahrt, Auto fahren, Sicherheit, Befreiung https://service.essen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/43309/show
Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen
Alfredstraße 163 45131 Essen
Fax +49 201 88-66589

Frau

Oben-Stintenberg

Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

+49 201 88-66583

Frau

Oesterwind

Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

+49 201 88-66585

Herr

Greding

Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

+49 201 88-66584
Amt für Straßen und Verkehr
Lindenallee 39 45127 Essen
Telefon +49 201 88-66666
Fax +49 201 8866006

Frau

Oben-Stintenberg

Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

+49 201 88-66583

Frau

Oesterwind

Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

+49 201 88-66585

Herr

Greding

Bewohnerparken und Schwerbehindertenparkausweise

+49 201 88-66584