Generelle Ausnahmen von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen (bundeseinheitlich)
Nach dem Anhang zur 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) sind die nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen in Deutschland befreit:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gem. § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 (sogenannte "H"-Kennzeichen) oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rotes Kennzeichen) führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
Ausnahmeregelungen für die Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet
Befreiungen von Amts wegen - per Allgemeinverfügung
Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung per Allgemeinverfügung gelten für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte zusätzlich die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in den Umweltzonen des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet:
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO und
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).
- Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. "Roten Punkt" im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
- Sonderregelung -gilt ab Umweltzone "grün" (seit 01.07.2014):
Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden.
Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist von folgenden Personen/Institutionen zu bestätigen (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ):
- Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieure
- eine zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt
Kosten: 50,- Euro (Fahrzeuge bis 3,5 t) bis 75,- Euro (Fahrzeuge über 3,5t)
Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurden, nicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV)
Ausnahmegenehmigungen auf Antrag
Befreiungen auf Antrag werden in zwei verschiedenen Fallkonstellationen gewährt:
- Wohnmobilbesitzer*innen für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn der*die Halter*in das Fahrzeug vor dem 01.01.08 zugelassen hat, nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500 Euro übersteigen.
Ein Antragsformular mit den benötigten Unterlagen finden Sie als Download (pdf, 976 kB) rechts. - Ausnahmegenehmigungen für nicht nachrüstbare Fahrzeuge, die der*die Halter*in vor dem 01.01.2008 zugelassen hat, nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher und soziale Härte für bestimmte Fahrzwecke. Antragsformulare mit den benötigten Unterlagen für Privatpersonen und Gewerbetreibende finden Sie als Download rechts.
Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie unter der Rubrik "Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO" im Telefonbuch der Stadt Essen.
seit 01.07.2014 Einfahrt in die Umweltzone Ruhrgebiet auf dem Stadtgebiet Essen nur noch mit grüner Plakette
Seit 01.01.2012 Umweltzone Ruhrgebiet auf dem Stadtgebiet Essen
Ist mein Fahrzeug nachrüstbar? (Alternative Suche in Datenbanken)
Dienste finden:
- Downloads
- Umweltzone Übersichtskarte
- Allgemeinverfügung Umweltzone
- Zusammenfassung Ausnahmen Umweltzone
- Allgemeinverfügung zur Anerkennung der grünen tschechischen Umweltplakette
- Antrag Ausnahmegenehmigung Wohnmobilbesitzer
- Antrag Privatperson besonderer Härtefall
- Antrag Gewerbetreibender besonderer Härtefall
- Datenschutzerklärung Art 13 DS-GVO Ausnahmegenehmigungen und Parkausweise
- Zuständige Einrichtung
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- Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen
- Alfredstraße 163
- 45131 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-66589
- E-Mail: parkausweise@amt66.essen.de