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Unter bestimmten Voraussetzung können ausländische Staatsbürger*innen mit Wohnsitz in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband stellen und damit die deutsche Staatangehörigkeit erwerben.


Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag derjenigen Person, die eingebürgert werden möchte. Wer dauerhaft in Deutschland lebt und noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag stellen.
Die Einbürgerung ist aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften möglich, für die unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Diese sind davon abhängig, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung besteht oder ob die Einbürgerung eine Ermessensentscheidung ist. Für Ehegatten und minderjährige Kinder besteht die Möglichkeit einer „Miteinbürgerung“


§ 10 StAG; § 9 StAG; § 8 StAG; § 12 StAG; § 12 a StAG; § 12 b StAG


Grundsätzlich sollte ein Ausländer insbesondere:
- Seit mindestens 8 Jahren seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- Seine Identität vor allem durch Vorlage eines gültigen Passes und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nachweisen können
- Sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen
- Zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, wobei in einigen Fällen auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausreichend ist
- Den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln sicherstellen können (vor allem ohne den Bezug von ALG II)
- Bereit sein, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- Nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein
- Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen („Einbürgerungstest“)

 Bei manchen Voraussetzungen sind im Einzelfall bestimmte Ausnahmen möglich (Informationen darüber erhält der Einbürgerungsbewerber im Rahmen des persönlichen Beratungsgespräches)

 


Welche Unterlagen erforderlich sind, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Einbürgerungsbewerber*innen erhalten nach einem persönlichen Beratungsgespräch in der Einbürgerungsabteilung ein Merkblatt, auf dem die benötigten Unterlagen aufgeführt sind.


Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255,00 Euro (diese Gebühr ist bereits bei Antragstellung komplett zu entrichten).

Die Gebühr für die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern beträgt 51,00 Euro (diese Gebühr ist bereits bei Antragstellung komplett zu entrichten).



Bis zu 12 Monate nach Antragstellung und dem Vorliegen aller notwendigen Unterlagen


Aktuell ist leider keine Online-Terminvereinbarung möglich. Wir arbeiten zurzeit an einem erheblich benutzerfreundlicheren, onlinebasierten Terminvergabesystem.
Bis dieses freigeschaltet werden kann, können Sie per E-Mail über das Postfach Einbuergerung@abh.essen.de einen Vorsprachetermin vereinbaren.


- Die Einbürgerungsbewerber*innen kommen zunächst zu einem ausführlichen, persönlichen Beratungsgespräch in die Ausländerbehörde (dabei wird geklärt, welche gesetzliche Grundlage in Frage kommt; die entsprechenden Voraussetzungen werden genau erläutert; es wird mitgeteilt, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und das Antragsformular wird ausgehändigt)
- Anschließend wird ein Termin zur Antragsabgabe vereinbart (telefonisch oder per Email)
- Der Einbürgerungsantrag wird persönlich unter Einreichung der für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen in der Dienststelle gestellt
- Es folgt die Bearbeitung des Antrages, indem u.a. behördliche Anfragen gestellt werden
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten die Antragsteller*innen eine Einbürgerungszusicherung (damit wenden sie sich an die Heimatbehörden, um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu beantragen)
- Nachdem der Verlust der Heimatstaatsangehörigkeit nachgewiesen wurde (oder wenn eine Aufgabe dieser nicht erforderlich war), wird ein Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vereinbart


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Flyer "Einbürgerung? Na klar!"
Zuständige Einrichtung
Einbürgerungen u. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Cathostraße 5
45356 Essen
E-Mail: einbuergerung@abh.essen.de