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Personen, die ursprünglich nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet, können unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung gemäß Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eine Angleichung der Namensführung an das deutsche Namensrecht vornehmen.


Nach dem deutschen Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Familiennamen haben dabei die Funktion, die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie deutlich zu machen. Vornamen hingegen dienen dazu, Personen voneinander zu unterscheiden.

Eine Person, die nach ausländischen Recht einen Namen erworben hat und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (zum Beispiel durch Einbürgerung, Rechtswahl oder Sonderstatus), kann durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Standesamt die Namensführung an eine in Deutschland übliche Schreibweise und/oder Funktion angleichen. In der Erklärung wird bestimmt, welche Namen zukünftig geführt werden.

Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Ist der anzugleichende Name zugleich der Ehename oder soll Ehename werden, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur gemeinsam mit dem Ehegatten abgeben werden.

Kinder ab 14 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu zusätzlich der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

 

Eine Angleichungserklärung sowie die gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Zuständig für die Entgegennahme einer Angleichungserklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister des*der Betroffenen führt, beziehungsweise das Eheregister, wenn kein Geburtenregister im Inland geführt wird. Besteht kein Register, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Der zur Entgegennahme zuständige Standesbeamte stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die wirksame Angleichung aus und informiert gleichzeitig die Meldebehörde.

 

Welche Möglichkeiten zur Änderung von Namen bietet Artikel 47 EGBGB?

Folgende Möglichkeiten zur Angleichung sind vorgesehen:

1. Bestimmung mehrteiliger Eigennamen/Namensketten zu Vorname/n und Familienname. Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.

2. Wird nur ein einteiliger Name geführt, so kann dieser zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.

3. Ablegung von Namensbestandteilen, die dem deutschen Namensrecht fremd sind (zum Beispiel Vatersnamen, Mittelnamen, Zwischennamen).

4. Annahme der ursprünglichen Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens.

5. Annahme der deutschsprachigen Form des Vor- oder Familiennamens. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname an Stelle des bisherigen gewählt werden.


Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), § 43 Personenstandsgesetz (PStG)


Eine Person hat den bisherigen Namen nach ausländischem Recht erworben und unterliegt fortan dem deutschen Namensrecht (durch Einbürgerung, Rechtswahl oder Sonderstatus).


Für die Aufnahme einer Angleichungserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass oder Reiseausweis
  • Vorheriger Nationalpass
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich Nachweise über die Auflösung (zum Beispiel Sterbeurkunde, oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftsvermerk)
  • aktueller Wohnsitznachweis
  • Einbürgerungsurkunde

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen ist vom Einzelfall abhängig.
Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Eine Aufnahme der Erklärung beim Standesamt Essen bedarf einer vorherigen Terminvereinbarung

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus. Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.


Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung (Angleichungserklärung)
21,00 €

Bescheinigung über die Namensänderung
9,00 €
 
Im Einzelfall können weitere Kosten entstehen.

  • Barzahlung

  • EC-Karte


Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.


Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im (früheren) Heimatstaat. anerkannt wird. Daraus können sich Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben. Erklärenden, die nicht (ausschließlich) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird deshalb empfohlen, den Namen nur so weit zu ändern, als dies zur Angleichung an das deutsche Recht unbedingt notwendig ist.

Durch die Angleichung geht eine frühere, dem deutschen Recht fremde Funktion der Namensbestandteile (zum Beispiel Vatersname, Mittelname, Zwischenname) unwiderruflich verloren. Stattdessen werden ein oder mehrere Vornamen und ein Familienname gebildet, der auch als Ehename gewählt werden kann und an Kinder weitergegeben werden wird.

Eine Angleichungserklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.


Beim Standesamt Essen sind Sonderbeurkundungen (Namenserklärung) grundsätzlich nur gegen Terminvergabe möglich.


Zuständige Einrichtung
Sonderaufgaben (u.a. Namenserklärungen mit Auslandsbezug)
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33480
E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de