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Sie möchten nachträglich einen Ehenamen bestimmen?

Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie nach deutschem Recht, bei bestehender Ehe, ohne zeitliche Begrenzung, nachträglich den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen eines Ehegatten gemeinsam zum Ehenamen bestimmen.

Sie möchten einen Doppelnamen bestimmen?

Der*die Ehegatt*in, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann jederzeit dem Ehenamen den eigenen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eine*r*s Ehegatt*in aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung über den Doppelnamen kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung über einen Doppelnamen ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Sie wollen nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben?

Grundsätzlich behalten verwitwete oder geschiedene Ehegatt*innen den Ehenamen. Durch eine Erklärung besteht für verwitwete oder geschiedene Ehepartner*innen die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde.

 

 


Rechtsgrundlagen

§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch, § 41 Personenstandsgesetz


Unterlagen

Für die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel beglaubigter Ausdruck des Eheregisters, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • zu einer Ehenamensbestimmung zusätzlich: beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland)

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.


Fristen

Tritt ein Sterbefall in Essen ein, so ist dieser spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag. Die Beurkundung eines Sterbefalls kann erst erfolgen, wenn dem Standesbeamten der Sterbefall angezeigt wurde. 


Kosten

Beurkundung einer namensrechtliche Erklärung 21,-€,

Bescheinigung über die Namensänderung 9,-€,

Personenstandsurkunde 10,-€

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen.

Beim Standesamt Essen können Sie sowohl bar als auch mit EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.


Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall


Verfahrensablauf

Angehörige oder Bestatter besorgen in der Verwaltung des Krankenhauses, des Altenheimes oder in der Anstalt, in der der Tod eingetreten ist, die Sterbefallanzeige und beim Arzt, der den Tod festgestellt hat, die Todesbescheinigung, sowie alle zur Beurkundung notwendigen Unterlagen im Original. All diese Dokumente sind nach Terminvereinbarung beim Standesamt vorzulegen, so dass die Beurkundung des Sterbefalles erfolgen kann. 

Zuständige Einrichtung
Sonderaufgaben (u.a. Nachbeurkundungen)
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33480
E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de
Namenserklärung nach einer Eheschließung

 

Für die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel beglaubigter Ausdruck des Eheregisters, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • zu einer Ehenamensbestimmung zusätzlich: beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland)

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.

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Sonderaufgaben (u.a. Nachbeurkundungen)
Hollestr. 3 45127 Essen
Fax +49 201 88-33480