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Zweckentfremdung von Wohnraum


Öffentlich geförderter Wohnraum

Der Abbruch, die Nutzungsänderung und das Leerstehen öffentlich geförderten Wohnraums bedürfen einer wohnungsrechtlichen Genehmigung.

Die Genehmigung kann mit Zahlungsauflagen (Rückzahlung der öffentlichen Mittel und/oder Entrichtung einer Abstandssumme) verbunden werden.

Für den Abbruch und die Nutzungsänderung sind zusätzlich bauordnungsrechtliche Genehmigungen erforderlich.

Freifinanzierter Wohnraum:

Die Stadt Essen ist mit Wirkung vom 20.07.2001 aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum entlassen worden. Der Abbruch, die Nutzungsänderung und das Leerstehenlassen von Wohnraum bedürfen daher keiner wohnungsrechtlichen Genehmigung mehr.

Für den Abbruch und die Nutzungsänderung sind jedoch weiterhin bauordnungsrechtliche Genehmigungen erforderlich.


20,00 EURO bis 200,00 Euro je Wohnung


Zuständige Einrichtung
Wohnungskontrolle / Wohnungsaufsicht / Zweckentfremdung von Wohnraum
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33102