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Ist ein Deutscher/eine Deutsche im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im deutschen Geburtenregister beurkundet werden.


Für eine im Ausland geborene Person kann -ohne Altersbeschränkung- ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister gestellt werden.

Wann und wo kann der Antrag gestellt werden? 

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt. Der/Die Antragsteller*in wendet sich an die Stadt, in der die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.


§ 36 PStG (Personenstandsgesetz)


Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zulässig ist der Antrag jedoch nur für  deutsche Staatsangehörige. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Eine dieser Eigenschaften muss die im Ausland geborene Person im Zeitpunkt der Antragstellung besitzen.


Für die Beantragung der Beurkundung einer Geburt im Ausland werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
  • beglaubigter Geburtenregisterausdruck der Kindeseltern
  • Geburtsurkunde der Kindeseltern (bei Geburt im Ausland)
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • Einbürgerungsurkunde oder ein entsprechender Staatsangehörigkeitsnachweis
  • aktueller Wohnsitznachweis

Abhängig vom Familienstand der Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, zusätzlich:

  • beglaubigter Eheregisterausdruck der Kindeseltern, bzw. Nachweis der Eheschließung im Ausland (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • falls eine Ehe nicht mehr besteht: Nachweis über die Auflösung (zum Beispiel Sterbeurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Hierbei besteht die Möglichkeit, einen persönlichen Termin auszumachen, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.

Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm


Der Antrag kann zeitlich unbefristet gestellt werden.


Beurkundung einer ausländischen Geburt: 40,00 €

Geburtsurkunde: 10,00 €

Namensrechtliche Erklärungen: 21,00 €

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen.


  • Barzahlung

  • EC-Karte


Zur Bearbeitungszeit können keine Angaben gemacht werden.


Zuständige Einrichtung
Sonderaufgaben (u.a. Nachbeurkundungen)
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33480
E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de