Auf dieser Seite stehen Ihnen alle erforderlichen Dokumente für die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 3 (Grundbedarf Wohnen) und § 2 Abs. 4
(Schul- und Jugendaufenthalte) zur Verfügung.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Übernachtungen, die wegen des Grundbedarfs des Wohnens veranlasst sind (zum Beispiel Flüchtlingseinrichtungen, Hospiz und Krankenhaus). Des Weiteren werden von der Besteuerung Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie zum Beispiel Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck von Personen bis 27 Jahren ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen.
Diese Steuerbefreiung gilt, wenn eine von der Schule organisierte und genehmigte Fahrt im Rahmen eines Schulprogramms auf dem Gebiet der Stadt Essen stattfindet. Hierzu zählen insbesondere schulische Veranstaltungen wie Klassenfahrten, Schulausflüge sowie Fahrten von Berufskollegs. Voraussetzung ist, dass die Reise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem schulischen Lehrplan steht und von der jeweiligen Bildungseinrichtung offiziell anerkannt wurde.
Als außerschulische und jugendfördernde Zwecke für Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre im Sinne der Beherbergungssteuersatzung werden Maßnahmen angesehen, die im Rahmen von
- Sport-, Spiel- und Geselligkeitsaktionen, Ferien-, Freizeit- und Erholungsaktionen, Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, Medien- und Kunstprojekte, Projekte für die politische Bildung, Projekte im Zusammenhang mit arbeitswelt-, schul- und familienbezogener Jugendarbeit, Projekte für Geschlechtergerechtigkeit, Ökologische Projekte, Sozialpädagogische Projekte, Begegnungen von Menschen aus verschiedenen Ländern, Begegnungen von Menschen mit verschiedenen Religionen, Begegnungen von behinderten und nicht-behinderten Menschen, Theater- und Musikveranstaltungen, Projekte mit religiösem oder kirchlichem Bezug
durch Träger der Jugendhilfe, Verbände jeglicher Art, Landessportbünde, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von anderen freien Trägern der Jugendarbeit oder von Kirchen- und Religionsgemeinschaften angeboten und begleitet werden.
Gleiches gilt auch für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen auf dem Essener Stadtgebiet übernachten. Entsprechende Nachweise sind für die Steuerbefreiung im Beherbergungsbetrieb vorzulegen.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Übernachtungen, die wegen des Grundbedarfs des Wohnens veranlasst sind (zum Beispiel Flüchtlingseinrichtungen, Hospiz und Krankenhaus). Des Weiteren werden von der Besteuerung Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie zum Beispiel Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck von Personen bis 27 Jahren ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen.
Diese Steuerbefreiung gilt, wenn eine von der Schule organisierte und genehmigte Fahrt im Rahmen eines Schulprogramms auf dem Gebiet der Stadt Essen stattfindet. Hierzu zählen insbesondere schulische Veranstaltungen wie Klassenfahrten, Schulausflüge sowie Fahrten von Berufskollegs. Voraussetzung ist, dass die Reise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem schulischen Lehrplan steht und von der jeweiligen Bildungseinrichtung offiziell anerkannt wurde.
Als außerschulische und jugendfördernde Zwecke für Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre im Sinne der Beherbergungssteuersatzung werden Maßnahmen angesehen, die im Rahmen von
- Sport-, Spiel- und Geselligkeitsaktionen, Ferien-, Freizeit- und Erholungsaktionen, Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, Medien- und Kunstprojekte, Projekte für die politische Bildung, Projekte im Zusammenhang mit arbeitswelt-, schul- und familienbezogener Jugendarbeit, Projekte für Geschlechtergerechtigkeit, Ökologische Projekte, Sozialpädagogische Projekte, Begegnungen von Menschen aus verschiedenen Ländern, Begegnungen von Menschen mit verschiedenen Religionen, Begegnungen von behinderten und nicht-behinderten Menschen, Theater- und Musikveranstaltungen, Projekte mit religiösem oder kirchlichem Bezug
durch Träger der Jugendhilfe, Verbände jeglicher Art, Landessportbünde, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von anderen freien Trägern der Jugendarbeit oder von Kirchen- und Religionsgemeinschaften angeboten und begleitet werden.
Gleiches gilt auch für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen auf dem Essener Stadtgebiet übernachten. Entsprechende Nachweise sind für die Steuerbefreiung im Beherbergungsbetrieb vorzulegen.
- Downloads
- Handreichung Steuerbefreiung nach § 2 Absatz 4 Beherbergungssteuersatzung
- Vorlage Bescheinigung Steuerbefreiung nach § 2 Absatz 4 Beherbergungssteuersatzung
- Handreichung Steuerbefreiung nach § 2 Absatz 3 Beherbergungssteuersatzung
- Zuständige Einrichtung
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- 45127 Essen
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- Beherbergungssteuer
- Beherbergungssteuer - Allgemeines und sonstige Anliegen
- Beherbergungssteuer - An- und Abmeldung von weiteren Beherbergungseinrichtungen
- Beherbergungssteuer - Erstmalige Registrierung des Steuerentrichtungspflichtigen
- Beherbergungssteuer - Übermittlung der Steuererklärung
- Beherbergungssteuer - Widerspruch online