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Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und welche mehrere Vornamen haben, können durch Erklärung die Reihenfolge dieser Vornamen ändern.


Was ist eine Sortiererklärung zu Vornamen?

Bestehende Vornamen einer Person können neu sortiert d.h. - abweichend von der bisherigen Angabe im Geburtenregister - in der Reihenfolge umgestellt werden (zum Beispiel von Karla Marie in Marie Karla).

Was kann nicht erklärt werden?

Es können keine neuen Vornamen bestimmt werden. Ebenso können keine Vornamen oder Bindestriche zwischen Namen hinzugefügt werden oder wegfallen. Auch Änderungen der Schreibweise der Vornamen sind nicht möglich (zum Beispiel von Joseph in Josef).

Wie und wo kann erklärt werden?

Die Erklärung zur Vornamenssortierung muss öffentlich beglaubigt werden. Eine persönliche Anwesenheit der erklärenden Person ist hierfür notwendig. Zuständig für die Aufnahme der Erklärung sind alle Standesämter und Notare in Deutschland.  Erklärungen können von den vorgenannten Stellen auch unabhängig vom Geburtsort aufgenommen werden.

Wann wird die Erklärung wirksam?

Die Erklärung wird mit Zugang beim Geburtsstandesamt wirksam. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, wird die Erklärung mit Eingang bei dem Standesamt wirksam, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person  ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Treffen die vorgenannten Zuständigkeiten nicht zu, wird die Erklärung mit Eingang beim Standesamt I Berlin wirksam


§ 45a PStG (Personenstandsgesetz)


Wer kann erklären?

Alle Personen, deren Namensführung dem deutschen Recht unterliegt. Hierzu gehören deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur selber abgeben. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die gesetzlichen Vertreter alleine die gewünschte Sortierung.


Soll eine Sortiererklärung der Vornamen erfolgen, wenden Sie sich bitte zur Absprache der vorzulegenden Urkunden und Unterlagen an Ihr zuständiges Standesamt. Dort wird man Ihnen weitere Fragen beantworten und klären, welche Dokumente speziell für die von Ihnen gewünschte Vornamenserklärung  vorzulegen sind.


Für eine Aufnahme der Erklärung beim Standesamt Essen entstehen Gebühren in Höhe von 30,00 €. Die Ausstellung einer neuen Urkunde kostet 10,00 €.


  • EC-Karte

  • Barzahlung


Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden


Personalausweise und Reisepässe, in denen noch die alte Reihenfolge der Vornamen vermerkt ist, werden mit Wirksamkeit der Sortiererklärung ungültig. In Reisepässen enthaltene Visa werden in der Regel ebenfalls ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Neuausstellung von Ausweispapieren mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und berücksichtigen Sie dies bei Abgabe der Namenserklärung.


Eine Aufnahme der Erklärung beim Standesamt Essen bedarf einer vorherigen Terminvereinbarung


Zuständige Einrichtung
Geburten
Hollestr. 3
45127 Essen
Tel: +49 201 88-33488
Fax: +49 201 88-33481
E-Mail: geburten@einwohneramt.essen.de