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Der Steuer unterliegen Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art; Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen; Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern; das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten.


Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Steuer unterliegen:

  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art (zum Beispiel Strip, Table Dance);
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern;
  • das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten.

Das Aufstellen von Spielapparaten ist bis zum siebten Kalendertag und das Durchführen einer Veranstaltung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Essen - Fachbereich „Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt“ - anzumelden.

Spielapparate

Die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-. Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten unterliegen im Gebiet der Stadt Essen der Vergnügungssteuerpflicht.

Die Veranlagung erfolgt durch monatliche Meldung des Einspielergebnisses/Automatenbestandes auf dem amtlichen Vordruck. Dieser ist bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats für den Vormonat der Stadt Essen - Fachbereich „Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt“ - vorzulegen. Wird die Frist zur Abgabe der Vergnügungssteuererklärung nicht gewahrt, kann nach § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Steuer erhoben werden. Bei fehlender oder unvollständiger Vergnügungssteuererklärung wird eine Schätzung nach § 14 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Essen vorgenommen. Weitere Informationen zur Steuerveranlagung finden Sie unter den entsprechenden Links auf dieser Seite. Personalcomputer und Gewaltspielgeräte zählen auch zu den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

Hinweis zu Gewaltspielen/Gewaltspielgeräten

Unabhängig vom Aufstellort werden Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung und Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzenden Praktiken und ähnliches dargestellt werden, mit einem Steuersatz von 350,00 Euro belegt.

Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

Berechnung der Vergnügungssteuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Aufstellung

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 22 % des Einspielergebnisses mindestens jedoch 40,00 €.

2. in Gaststätten und sonstigen Orten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19 % des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 20,00 €.

Die Vergnügungssteuer für die Benutzung dieser Apparate bemisst sich nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates. Das Einspielergebnis berechnet sich aus dem Saldo 2 zuzüglich des Fehlbetrages (vergleiche § 3 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Essen). Negative Einspielergebnisse des einzelnen Apparates im Kalendermonat sind mit dem Wert 0,00 Euro anzugeben.

Der Vordruck Vergnügungssteuer-Anmeldung muss zusammen mit dem Vordruck für Spielhallen und/oder für Gaststätten und ähnliche Orte ausgefüllt werden. Folgende Angaben sind vorzunehmen:

Aufstellort, Zulassungsnummer, Gerätename, Kassierung vom, letzte Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Datum der Zu- und Abgänge, sowie der Grund des Abganges.

Der Vergnügungssteuer-Anmeldung sind Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronische Kasse.

Die Eintragungen in den Vordrucken sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuer-Anmeldung zu sortieren.

Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

Die Besteuerung dieser Apparate erfolgt nach einem festen Steuermaßstab.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Aufstellung

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 36,00 Euro.
  • in Gaststätten und sonstigen Orten bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 26,00 Euro.

Der Vordruck Vergnügungssteuerselbsterklärung muss zusammen mit dem Vordruck für Spielhallen und/oder für Gaststätten und ähnliche Orte ausgefüllt werden. Folgende Angaben sind vorzunehmen: Aufstellort, Anzahl der entsprechenden zu versteuernden Geräte, Datum des Gerätezuganges und des Geräteabganges, sowie der Grund des Abganges.

Personalcomputer

Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können, unterliegen der Vergnügungssteuer. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach der Ausstattung des PCs und beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Aufstellung

  • von Personalcomputern ohne Multimediaausstattung 15,00 Euro.
  • von Personalcomputern mit Multimediaausstattung 20,00 Euro.

Als Multimediaausstattung sind z. B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen und vorinstallierte Spiele anzusehen.

Der Vordruck Vergnügungssteuerselbsterklärung muss zusammen mit dem Vordruck für Spielhallen und/oder für Gaststätten und ähnliche Orte ausgefüllt werden. Folgende Angaben sind vorzunehmen: Aufstellort, Anzahl der entsprechenden zu versteuernden Geräte, Datum des Gerätezuganges und des Geräteabganges, sowie Grund des Abganges.

Besteuerung von Filmveranstaltungen und -vorführungen

Bei Filmveranstaltungen und -vorführungen sowie jeder ähnlichen mit technischen Hilfsmitteln erzeugten oder wiedergegebenen Darstellung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern beträgt die Steuer 20 % des Eintrittspreises oder Entgelts.

Der Veranstalter hat die Filmveranstaltung spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Essen - Fachbereich „Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt“ - anzumelden.

Schönheitstänze sowie Sex- und Erotikmessen

Der Veranstalter hat die Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Essen - Fachbereich „Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt“ - anzumelden.

Die Vergnügungssteuer wird grundsätzlich als Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Diese Flächen sind jedoch nur zu 60 % anzurechnen.

Die Pauschalsteuer für Veranstaltungen beträgt 2,10 Euro je Veranstaltungstag und je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für Veranstaltungen die über 1.00 Uhr nachts hinausgehen, erhöhen sich die Vergnügungssteuersätze für jede angefangene Stunde um 40 Cent. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Kalendertage ohne Unterbrechung andauern, wird die Steuer durchgehend berechnet.



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