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 Straßenbaubeiträge

Warum Straßenbaubeiträge?

Die Stadt Essen erhebt den Straßenbaubeitrag vom Grundstückseigentümer, wenn in seiner Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung in einem größeren Abschnitt erneuert oder verbessert werden. Reparaturen an einzelnen Stellen fallen nicht darunter.

Unter Erneuerung versteht das Beitragsrecht den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils (zum Beispiel eine rissige Fahrbahn, ein alter unebener Gehweg oder ein schadhafter Straßenentwässerungskanal). Eine Verbesserung liegt vor, wenn zum Beispiel alte Gaslaternen durch hellere Elektroleuchten oder alte Asphaltgehwege durch plattierte Gehwege mit Frostschutzunterbau ersetzt werden. Als Verbesserung gilt auch, wenn die Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung verändert wird, wie zum Beispiel durch separate Parkstreifen (statt des vorherigen Parkens am Straßenrand) oder durch zusätzliche Radwege.

Begründet wird der Beitrag damit, dass dem Straßenanlieger die Erneuerung oder Verbesserung seiner Straße besonders nützt. Er soll sich deshalb an den Kosten beteiligen. Die Gerichte sprechen hier vom besonderen Gebrauchsvorteil des Anliegers. Die Beitragspflicht ist geregelt in § 8 Kommunalabgabengesetz NW und in der ergänzenden Satzung der Stadt Essen, die Sie bei der Stadt Essen anfordern oder über den nebenstehenden Download herunterladen können. Für Baumaßnahmen, die bis zum 05.10.2018 und damit vor Inkrafttreten der neuen Fassung der Satzung fertiggestellt bzw. abgenommen wurden, findet noch die alte Fassung Anwendung, die Sie ebenfalls anfordern oder über den nebenstehenden Download herunterladen können. Die Änderungen hat der Rat der Stadt Essen in seiner Sitzung am 26.09.2018 beschlossen und können im Ratsinformationssystem nachgelesen werden (Ratsdrucksache 1073/2018/6A).

Straßenbaubeiträge werden nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für die Erneuerung und Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben.

Warum Straßenbaubeiträge?

Die Stadt Essen erhebt den Straßenbaubeitrag vom Grundstückseigentümer, wenn in seiner Straße z. B. die Fahrbahn, der Gehweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung in einem größeren Abschnitt erneuert oder verbessert werden. Reparaturen an einzelnen Stellen fallen nicht darunter.

Unter Erneuerung versteht das Beitragsrecht den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils (z. b. eine rissige Fahrbahn, ein alter unebener Gehweg oder ein schadhafter Straßenentwässerungskanal). Eine Verbesserung liegt vor, wenn z. B. alte Gaslaternen durch hellere Elektroleuchten oder alte Asphaltgehwege durch plattierte Gehwege mit Frostschutzunterbau ersetzt werden. Als Verbesserung gilt auch, wenn die Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung verändert wird, wie z. B. durch separate Parkstreifen (statt des vorherigen Parkens am Straßenrand) oder durch zusätzliche Radwege.

Begründet wird der Beitrag damit, dass dem Straßenanlieger die Erneuerung oder Verbesserung seiner Straße besonders nützt. Er soll sich deshalb an den Kosten beteiligen. Die Gerichte sprechen hier vom besonderen Gebrauchsvorteil des Anliegers. Die Beitragspflicht ist geregelt in § 8 Kommunalabgabengesetz NW und in der ergänzenden Satzung der Stadt Essen, die Sie bei der Stadt Essen anfordern oder über den nebenstehenden Download herunterladen können. Für Baumaßnahmen, die bis zum 05.10.2018 und damit vor Inkrafttreten der neuen Fassung der Satzung fertiggestellt bzw. abgenommen wurden, findet noch die alte Fassung Anwendung, die Sie ebenfalls anfordern oder über den nebenstehenden Download herunterladen können. Die Änderungen hat der Rat der Stadt Essen in seiner Sitzung am 26.09.2018 beschlossen und können im Ratsinformationssystem nachgelesen werden (Ratsdrucksache 1073/2018/6A).

Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

Seit dem 01. Januar 2020 gilt der im Kommunalabgabengesetz NW ergänzte § 8a.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

a.) Erstellung eines Straßen- und Wegekonzepts (§ 8a Abs. 1 und 2 KAG)

Das von der Gemeinde aufzustellende Straßen- und Wegekonzept wird von der kommunalen Vertretung beraten und beschlossen. In ihm ist vorhabenbezogen zu berücksichtigen, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Es wird bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortgeschrieben.

Das Straßen- und Wegekonzept der Stadt Essen zum Stand 27.05.2020 finden Sie im Ratsinformationssystem (RIS) unter der Drucksachen-Nr. 0545/2020/6 und auf dieser Seite zum Download.

b.) Einführung verpflichtender Anliegerversammlungen im Vorfeld von möglichen Straßenausbaumaßnahmen (§ 8a Abs. 3 und 4 KAG)

Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (sowie Erbbauberechtigte) werden durch Anliegerversammlungen im Vorfeld von beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen auf Basis des Straßen- und Wegekonzeptes frühzeitig und transparent in eine mögliche Straßenausbaumaßnahme einbezogen. So können sich die potentiellen Beitragspflichtigen zu den geplanten Maßnahmen äußern und die Erhebung der Beiträge verliert für die Betroffenen den überraschenden Charakter. Über die Ergebnisse der Anliegerversammlungen wird die Vertretung der Gemeinde vor (Bau-) Beschlussfassung informiert. In den Versammlungen werden die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorgestellt und gegebenenfalls werden auch Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand erörtert. Gleiches gilt für die von der kommunalen Vertretung der Stadt Essen durch Beschluss definierten geringfügigen Straßenausbaumaßnahmen (z. B. die Teilanlage Beleuchtung oder kanalbegleitender Straßenbau). Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die verbindliche Anliegerversammlung in diesen Fällen durch ein schriftliches Anhörungsverfahren (auch unter Berücksichtigung elektronischer Hilfsmittel) ersetzt wird.

Ein Hinweis zur besonderen Situation zum Stand 24.04.2020: Aufgrund der aktuell bestehenden Corona-Maßnahmen wurden noch keine Anliegerversammlungen durchgeführt.

c.) Vermeidung einer möglichen wirtschaftlichen Überforderung von Beitragspflichtigen (§ 8a Abs. 6 und 7 KAG)

Als wesentliche Verbesserung für den Beitragszahler besteht ein erweiterter Spielraum der Kommunen zur Gewährung von Ratenzahlungen. Bereits vor der Gesetzesänderung bestand die Möglichkeit, Anträge auf Ratenzahlung zu stellen. Die Verzinsung beträgt nicht mehr statisch sechs Prozent pro Jahr, sondern zwei Prozentpunkte über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mindestens jedoch ein Prozent. Anträge auf Ratenzahlung sind schriftlich bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Essen, Stadtamt 21-2, Porscheplatz 1, 45121 Essen zu stellen. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist unter der Rufnummer 0201 88 21888 möglich. Hier können Sie sich beraten lassen und erhalten alle erforderlichen Informationen.

Begleitende „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“

Neben den im KAG geschaffenen Möglichkeiten zur Vermeidung wirtschaftlicher Überforderungen der Beitragspflichtigen wurde vom Land NRW ein Förderprogramm aufgelegt, welches zu einer Halbierung der bisherigen Beitragslast führt. Die Anträge auf Förderung stellt die Stadt Essen. Der von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlende umlagefähige Aufwand wird um die bewilligte Zuweisung reduziert. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anschließend auf Grundlage des reduzierten umlagefähigen Aufwands durch Beitragsbescheid.

Rechtsgrundlagen

Straßenbaubeiträge werden nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für die Erneuerung und Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben.

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