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 Personenbezogener Parkplatz für Schwerbehinderte

Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes für Schwerbehinderte

Bei Vorliegen von Parkraumnot kann für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinden ein Parkplatz im unmittelbaren Umfeld von Wohnung oder Arbeitsstätte eingerichtet werden.

Rechtsgrundlagen

§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung

Voraussetzungen

  • EU-Parkauweis für Schwerbehinderte
  • Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges, das hauptsächlich zur Verfügung steht
  • Es darf kein privater Stellplatz oder eine Garage, bzw. Tiefgaragenstellplatz zur Verfügung stehen
  • Die örtlichen Voraussetzungen müssen die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes zulassen

Unterlagen

Personalausweis, Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG und/oder Bl, EU-Parkausweis für Schwerbehinderte

Hinweise und Besonderheiten

Zuständige Einrichtung

Verkehrsmanagement
Amt für Straßen und Verkehr
Alfredstraße 163
45131 Essen