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Wettbürosteuer
Besteuerung von Sportwetten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20. September 2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.
Das Gericht ist nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist.
Diese Entscheidung wirkt sich auf die in Essen festgesetzten Wettbürosteuern aus. Im Februar 2023 wurden alle angefochtenen Bescheide aufgehoben. Als Folge der richterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) wurde die Wettbürosteuersatzung zum 31. Dezember 2022 rückwirkend aufgehoben.
Hinweise und Besonderheiten
Zuständige Einrichtung
Örtliche Aufwandssteuern
Rathaus
Porscheplatz 1
45127 Essen
E-Mail: vergnuegungssteuer@essen.de