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Untersuchungsberechtigungsschein
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei Berufseintritt für Minderjährige bestimmte, für sie kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) der Unternehmensleitung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Beim Wechsel des Unternehmens innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Unternehmen das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Unternehmen anzufordern.
Rechtsgrundlagen
§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Kosten
Gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
Bei Vorsprache: Sofort
Bei Beantragung über das Serviceportal: Ca. 1 Woche (per Post)
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Antrag auf Erteilung eines UntersuchungsberechtigungsscheinesOnlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Bürgeramt
Gildehof
Hollestr. 3
45127 Essen
E-Mail: buergeramt@essen.de