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Wohnberechtigungsscheine (WBS) und Wohnungsvermittlung
Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines WBS ist nur möglich, wenn der/die Antragsteller*in bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Außerdem kann dem*der Antragsteller*in je nach Anzahl der Personen, die zu seinem Haushalt gehören, nur eine bestimmte Wohnungsgröße zugebilligt werden. Wohnungssuchende Haushalte, die noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben, beantragen einen allgemeinen WBS. Dieser Personenkreis hat nach ihrer Registrierung die Möglichkeit sich eine auf ihre individuellen Wünsche zugeschnittene Wohnungsangebotsliste erstellen zu lassen. Wenn die Wohnung bereits feststeht, oder mit einer Zweckbindung für einen bestimmten Personenkreis verbunden ist, ist ein gezielter WBS erforderlich. |
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Kosten
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Zahlungsweisen
- Barzahlung
- Überweisung
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Zuständige Einrichtung
Wohnungsvermittlung / Sondersachgebiet Vergabe von Neubauwohnungen / Ausübung sonstiger Belegungsrechte / Wiederbelegung / gezielte Wohnberechtigungsscheine / Anträge auf Zinssenkung und Auszahlung von Aufwendungsdarlehen / Anträge auf Freistellung
Gildehof
Hollestr. 3
45127 Essen
E-Mail: wohnungsangelegenheiten@einwohneramt.essen.de