Wer selbständig als natürliche Person (Einzelunternehmen oder e. K.) oder als Personengesellschaft (GbR, OHG, KG etc.) oder in Form einer juristischen Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, e. V. etc.) Leben und/oder Eigentum anderer Personen bewacht, bedarf einer Bewachungserlaubnis (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)). Bei Personengesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter im Besitz der Bewachungserlaubnis sein. Die Bewachung eigenen Eigentums ist erlaubnisfrei.
Die Erteilung der Bewachungserlaubnis ist gem. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 4 GewO zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
- der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Für die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind unter Umständen Akten von Strafverfolgungsbehörden anzufordern.
Erforderliche Antragsunterlagen für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 – 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
Die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erfordert grundsätzlich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei Personengesellschaften ist jeder geschäftsführende Gesellschafter separat Antragsteller.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind bei Beantragung der Erlaubnis folgende Unterlagen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag einzureichen oder bei einer persönlichen Vorsprache vorzulegen:
- Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung,
- Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes (vom Firmensitz, sollte die Firma noch nicht gewerblich tätig sein vom Wohnsitz des Antragstellers),
- Bescheinigungen in Steuersachen des Gemeindesteueramtes (vom Firmensitz bei einer bereits bei Antragstellung gewerblich tätigen Firma sowie vom Wohnsitz, sollte der Antragsteller in einer anderen Gemeinde wohnhaft sein),
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO oder anerkennungsfähiger anderer Nachweis gem. § 12 i. V. m. § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV,
Nachweis der Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
für Personenschäden | 1.000.000,00 € |
für Sachschäden | 250.000,00 € |
für das Abhandenkommen bewachter Sachen | 15.000,00 € |
für reine Vermögensschäden | 12.500,00 € |
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Schufa),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister –GZR3, Belegart 9, auf Wunsch kann der Auszug aus dem Gewerbezentralregister von hier gegen eine Gebühr von 13,00 € pro Auszug eingeholt werden. Das Bundesamt für Justiz bietet die Einholung der Auszüge unter der Adresse BfJ - Service-Center-Führungszeugnis (bund.de) online an.
- Aufenthaltstitel für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates haben, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.
Durch die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Nachweisen durch andere Dienststellen und Behörden können weitere Kosten entstehen.
Erforderliche Antragsunterlagen für juristische Personen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 – 6 BewachV
Die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erfordert grundsätzlich die persönliche Zuverlässigkeit der juristischen Person sowie sämtlicher vertretungsberechtigter Personen (Geschäftsführer, Direktor etc.). Bei einer juristischen Person, bei der der Betriebsleiter der Inhaber des Sachkundenachweises oder einer vergleichbaren Qualifikation ist und bei der der/die gesetzliche/n Vertreter mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nicht direkt befasst ist/sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine Sachkundeprüfung hat, sind die erforderlichen Unterlagen ebenfalls für den Betriebsleiter einzureichen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der juristischen Person, der gesetzlichen Vertreter sowie ggfls. des Betriebsleiters sind daher bei Beantragung der Erlaubnis zusätzlich neben den bereits bei den natürlichen Personen aufgeführten Unterlagen weitere Unterlagen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag (bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie ggfls. bei einem Betriebsleiter ist jeweils ein separater Antrag erforderlich) einzureichen oder bei einer persönlichen Vorsprache vorzulegen:
Für die juristische Person:
- aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (bei einer GmbH i. Gr. der Gesellschaftervertrag),
- Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes (vom Hauptsitz),
- Bescheinigungen in Steuersachen des Gemeindesteueramtes (vom Hauptsitz),
Nachweis der Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
für Personenschäden | 1.000.000,00 € |
für Sachschäden | 250.000,00 € |
für das Abhandenkommen bewachter Sachen | 15.000,00 € |
für reine Vermögensschäden | 12.500,00 € |
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Schufa),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister –GZR4, Belegart 9, auf Wunsch kann der Auszug aus dem Gewerbezentralregister von hier gegen eine Gebühr von 13,00 € pro Auszug eingeholt werden. Das Bundesamt für Justiz bietet die Einholung der Auszüge unter der Adresse BfJ - Service-Center-Führungszeugnis (bund.de) online an.
Für den/die gesetzlichen Vertreter/Betriebsleiter:
- Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung,
- Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes (vom Firmensitz, sollte die Firma noch nicht gewerblich tätig sein vom Wohnsitz des Antragstellers),
- Bescheinigungen in Steuersachen des Gemeindesteueramtes (vom Firmensitz bei einer bereits bei Antragstellung gewerblich tätigen Firma sowie vom Wohnsitz, sollte der Antragsteller in einer anderen Gemeinde wohnhaft sein),
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO oder anerkennungsfähiger anderer Nachweis gem. § 12 i. V. m. § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV,
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Schufa),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister –GZR3, Belegart 9, auf Wunsch kann der Auszug aus dem Gewerbezentralregister von hier gegen eine Gebühr von 13,00 € pro Auszug eingeholt werden. Das Bundesamt für Justiz bietet die Einholung der Auszüge unter der Adresse BfJ - Service-Center-Führungszeugnis (bund.de) online an.
- Aufenthaltstitel für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates haben, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt
Durch die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Nachweisen durch andere Dienststellen und Behörden können weitere Kosten entstehen.
Wichtiger Hinweis:
Bei einem Wechsel des gesetzlichen Vertreters und/oder des Betriebsleiters ist der Wechsel unverzüglich bekannt zu geben. Für die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des neuen gesetzlichen Vertreters und/oder des Betriebsleiters werden die hier aufgeführten Unterlagen für die jeweilige Person benötigt.
Bewacherregister / Wachpersonal
Nach Erteilung der Bewachungserlaubnis ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzuzeigen. Nach der Gewerbeanmeldung ist der Gewerbetreibende im Bewacherregister zu erfassen. Nach Abschluss der Erfassung wird der Gewerbetreibende im Bewacherregister freigegeben.
Im Bewacherregister sind sämtliche in Deutschland ansässige Bewachungsunternehmen registriert. Sämtliches von den Gewerbebetreibenden eingesetzte Wachpersonal ist über das Bewacherregister zwecks Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit zu melden (§34a Abs. 1a GewO i. V. m. § 16 BewachV). Die Prüfung der jeweiligen Wachperson erfolgt durch die Wohnsitzbehörde. Das Ordnungsamt der Stadt Essen ist für die Prüfung sämtlicher Personen zuständig, die im Stadtgebiet Essen wohnhaft sind, unabhängig ob sich der Hauptsitz des Gewerbetreibenden ebenfalls im Stadtgebiet Essen befindet. Erst nach Abschluss der persönlichen Zuverlässigkeitsprüfung und bei einer Freigabe im Bewacherregister darf die jeweilige Person mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden. Im Bewacherregister gibt es keine allgemeine, sondern auf den jeweiligen Arbeitgeber spezifizierte Freigabe, demnach muss jeder Arbeitgeber die Wachperson im Bewacherregister einpflegen und erst nach der für die jeweilige Firma vorliegenden Freigabe kann diese die Wachperson entsprechend einsetzen.
Für jede im Bewacherregister gemeldete Person sind neben den persönlichen Angaben folgende Dokumente zu hinterlegen:
- Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung,
- Aufenthaltstitel für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates haben, der die Ausübung einer Tätigkeit berechtigt,
- Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis, je nach individueller Einsatzart, oder ein Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung als
- geprüfte Werkschutzfachkraft,
- geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
- Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
- geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
- geprüfter Werkschutzmeister oder geprüfte Werkschutzmeisterin,
- Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss für mindestens den mittleren Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, den Justizvollzugsdienst, den waffentragenden Bereich des Zolldienstes oder den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
- Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 BewachV vorliegt.
Für die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind unter Umständen Akten von Strafverfolgungsbehörden anzufordern.
Bei einer fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit einer im Bewacherregister gemeldeten Person ist die Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu untersagen.
Der Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden bzw. der vertretungsberechtigten Person gestellt werden. Die vorherige Zusendung von Antragsunterlagen ist über die Kontaktangaben möglich. Die Erteilung einer Bewachungserlaubnis erfordert grundsätzlich die persönliche Zuverlässigkeit des*der Antragstellenden.
Gebühren:
Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis fallen Gebühren an. Folgende Gebühren werden erhoben und sind vor der Ausstellung der Erlaubnis fällig:
Bewachungserlaubnis | 2.500,00 € |
Prüfung gesetzlicher Vertreter, pro gesetzlichen Vertreter | 315,00 € |
Prüfung Betriebsleiter | 315,00 € |
Prüfung bei Wechsel des gesetzl. Vertreters/des Betriebsleiters | 315,00 € |
bei Aktenanforderung pro angeforderte Strafakte | 50,00 € |
Wichtiger Hinweis:
Bei Ablehnung des Antrages auf die Erteilung einer Bewachungserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von ¾ der Gesamtgebühr bei einer Bewilligung der Bewachungserlaubnis zu erheben.
Für die Prüfung auf die Erteilung der Freigabe von Wachpersonen fallen Gebühren an. Folgende Gebühren werden erhoben:
Freigabe Wachperson, pro Wachperson | 75,00 € |
bei Aktenanforderung pro angeforderte Strafakte | 30,00 € |
Untersagung der Beschäftigung, pro Person | 300,00 € |
bei Aktenanforderung bei Untersagung, pro angeforderte Strafakte | 50,00 € |
Detektive
Private Ermittler, die lediglich Observationstätigkeiten ausüben, bedürfen keiner Bewachungserlaubnis. Entgegen übt der vom Handel beauftragte Ladendetektiv eine bewachungsrechtliche Tätigkeit aus, eine Bewachungserlaubnis ist in diesem Fall erforderlich.
- Onlinedienstleistungen
- Führungszeugnis ONLINE (Bund)
- Erlaubnisantrag Bewachungsgewerbe
Dienste finden:
- Onlinedienstleistungen
- Führungszeugnis ONLINE (Bund)
- Erlaubnisantrag Bewachungsgewerbe
- Downloads
- Antrag für eine Bewachungserlaubnis
- Zuständige Einrichtung
-
- Bewachungsgewerbe
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32242
- E-Mail: bewacher@ordnungsamt.essen.de