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Für die dauerhafte Verbringung eines nicht zugelassenen oder zugelassenen Kraftfahrzeuges ins Ausland ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens vorgesehen.

Es wird ausdrücklich empfohlen für die Ausfuhr eines Fahrzeuges Ausfuhrkennzeichen zu beantragen, um etwaige Problemstellungen zu vermeiden


Das Ausfuhrkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, jedoch muss die Antragstellerin/der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland eine*n Empfangsbevollmächtigen (natürliche Person) benennen, die/der mit Hauptwohnsitz in Essen gemeldet sein muss.

Alle Fahrzeuge sind ausnahmslos durch eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n einer anerkannten Prüfeinrichtung mit Sitz in Essen identifizieren zu lassen. Die entsprechende Bescheinigung hat max. 3 Werktage (Mo-Sa) Gültigkeit und muss im Rahmen der Antragstellung vorgelegt werden.

Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens muss ein SEPA-Lastschriftmandat für die Abbuchung der Kfz-Steuer erteilt werden.

Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen nur bei der Zulassungsbehörde in Essen-Steele erfolgen kann.



  • Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
    Entsprechende Formulare stehen Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Dateien unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
  • Bei Vorsprache durch eine/n Bevollmächtigte/n
    Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrags sowie die Ausweisdokumente der Antragstellerin/des Antragstellers und der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigtem im Original
  • Erklärung zur/zum Empfangsbevollmächtigten für ein Ausfuhrkennzeichen
    Ein entsprechendes Formular (Empfangsvollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über Identifikation der Fahrgestellnummer
    Durch eine*n amtlich anerkannte*n Sachverständige*n einer anerkannten Prüfeinrichtung mit Sitz in Essen (Gültigkeit: max. 3 Werktage (Mo-Sa))
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung
  • Kennzeichenschilder
    Vorlage der gesiegelten Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbestätigung
    Vorlage einer speziellen Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Export)
  • Gültige Ausweisdokumente im Original
    Ausweisdokumente der Antragstellerin/des Antragstellers, der*des Bevollmächtigten sowie der*des Empfangsbevollmächtigten

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf natürliche Personen mit Gewerbe:

  • Einzelfirmen
    Gewerbeanmeldung
  • eingetragener Kaufmann e.K.
    Auszug aus dem Handelsregister A,
    Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
  • Freiberufler
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerbüros

    Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
    Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.

    Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:

    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
    2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
    3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
    4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
  • Land-/Forstwirte
    Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf juristische Personen:

  • Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
    Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Stiftungen
    Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • eingetragene Vereine
    Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • eingetragene Genossenschaften
    Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf eine Vereinigung:
Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
    Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung, Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
    Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innen

    Ein entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung

  • OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
    + bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
    + bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit Ausweiskopie

    Vollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person

Ausländische Neufahrzeuge
Bitte beachten Sie bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich folgende Punkte:

  • Soweit noch keine Fahrzeugdokumente in Deutschland beantragt oder ausgehändigt wurden, ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vom Händler oder Hersteller vorzulegen
  • Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen
  • Es sind alle bereits im Ausland erstellten Fahrzeugdokumente vorzulegen

Es fallen Standardgebühren in Höhe von 34,60 Euro bis max. 48,60 Euro an.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.


Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen nur bei der Zulassungsbehörde in Essen-Steele erfolgen kann.