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Wenn Sie ein Elektrofahrzeug erworben haben oder ein Fahrzeug besitzen, das die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllt, kann Ihnen auf Antrag ein Elektrokennzeichen zugeteilt werden.

Die Zulassung des Fahrzeuges kann nur erfolgen, wenn Sie in Essen mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Gleiches gilt für Firmen mit Sitz in Essen.
Mit der Kfz-Zulassung beziehungsweise Zuteilung des E-Kennzeichens erhalten Sie die Zulassungsdokumente für das Fahrzeug sowie die dazugehörigen Kennzeichen.
Auf Wunsch können Sie ein freies Kennzeichen Ihrer Wahl bekommen. Unter dem Link Wunschkennzeichen Online können Sie die Verfügbarkeit Ihres Wunschkennzeichens prüfen.


Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten.

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40km bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).

Wer ein Fahrzeug im Sinne des EmoG führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten.

Bevorrechtigungen sind beispielhaft möglich

1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben.
Bevorrechtigungen nach dem EmoG dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind, dieses entspricht dem "Elektrokennzeichen".

Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer. Als Beispiel: E – XY 6789E

Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine Feinstaub-Plakette – in der Regel die der Schadstoffgruppe 4/ grün - bis auf weiteres notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.

Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Zulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.

Dabei ist darauf zu achten, dass  die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.

Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der  Fahrzeugpapiere kann persönlich oder durch Bevollmächtigung beantragt werden.



Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind mit dem Antrag die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die bisherigen Kennzeichen, sowie Nachweise, dass es sich um ein zu bevorrechtigendes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes handelt, vorzulegen. Dies können neben der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder der Übereinstimmungsbescheinigung auch andere zum Nachweis geeignete Unterlagen sein, wie zum Beispiel eine Herstellerbescheinigung.


  • Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
    Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    Soweit noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vom Hersteller erstellt wurde, ist von diesem oder dem Händler ein schriftlicher Nachweis mit dem Inhalt vorzulegen, dass noch keine ZB II ausgestellt wurde und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
    Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird auch „COC“ genannt.
    Datenbestätigung vom Hersteller
  • Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid-Fahrzeuge
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    Nur bei Gebrauchtfahrzeugen HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der  Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
  • Kennzeichenschilder
    Sollte es sich um ein laufend gemeldetes Gebrauchtfahrzeug handeln, so ist die Vorlage der Kennzeichenschilder notwendig.
  • Wunschkennzeichen
    Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die hierzu ausgegebene Bestätigung vor.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Gültiges Ausweisdokument im Original
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
    Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf natürliche Personen mit Gewerbe:

  • Einzelfirmen
    Gewerbeanmeldung
  • eingetragener Kaufmann e.K.
    Auszug aus dem Handelsregister A,
    Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
  • Freiberufler
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerbüros

    Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
    Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.

    Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:

    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
    2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
    3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
    4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
  • Land-/Forstwirte
    Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf juristische Personen:

  • Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
    Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Stiftungen
    Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • eingetragene Vereine
    Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • eingetragene Genossenschaften
    Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf eine Vereinigung:
Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
    Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung, Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
    Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innen

    Ein entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung

  • OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
    + bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
    + bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit Ausweiskopie

    Vollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person

Ausländische Neufahrzeuge
Bitte beachten Sie bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich folgende Punkte:

  • Soweit noch keine Fahrzeugdokumente in Deutschland beantragt oder ausgehändigt wurden, ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vom Händler oder Hersteller vorzulegen
  • Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen
  • Es sind alle bereits im Ausland erstellten Fahrzeugdokumente vorzulegen

Name Typ Kosten Beschreibung
Standardgebühren $kosten.typ 27,90 EUR Es fallen Standardgebühren in Höhe von 27,90 an.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.


Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30km (bis Ende 2017) bzw. 40km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).