Hier können Sie ein Kraftfahrzeug neu zulassen.
Fabrikneue Kraftfahrzeuge müssen für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn Sie in Essen mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Gleiches gilt für Firmen etc. mit Sitz in Essen.
Mit der Kfz-Zulassung erhalten Sie die Zulassungsdokumente für das Fahrzeug sowie die dazugehörigen Kennzeichen.
Auf Wunsch können Sie ein freies Kennzeichen Ihrer Wahl bekommen. Unter dem Link Wunschkennzeichen Online können Sie die Verfügbarkeit Ihres Wunschkennzeichens prüfen.
Die Neuzulassung von Fahrzeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch online durchgeführt werden.
Internetbasierte Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges (i-Kfz)
Die Voraussetzungen für eine internetbasierte Neuzulassung Ihres Fahrzeuges sind:
- Ein fabrikneues Fahrzeug, das bisher noch nicht zugelassen wurde
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode (ab dem 01.01.2018)
- Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
- BundID mit Personalausweis (nPA)/eID-Karte/elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)-Authentifizierung, Voraussetzung ist ein Personalausweis, eine eID-Karte oder ein Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
Alternativ BundID mit ELSTER-Zertifikat Authentifizierung - Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (alternativ ein Kartenlesegerät)
- Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
- Nutzung der Online-Bezahldienste (Kreditkarte oder Paypal)
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier: (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html)
Den Service für die Internetbasierte Neuzulassung finden sie rechts unter der Rubrik der Onlinedienstleistungen.
Bei Fragen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) wenden Sie sich an ikfz@einwohneramt.essen.de.
Alternativ ist die Neuzulassung im Rahmen einer Terminvorsprache in der Zulassungsbehörde möglich.
Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass für Fahrzeuge, welche bereits im Ausland zugelassen wurden, ein Termin im Bereich der besonderen Kfz-Angelegenheiten zu buchen ist.
Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Zulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 1-5, 45276 Essen, übersendet wird.
Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz-Zulassung in Steele und nicht für die Bürgerservicestelle vereinbaren.
Eine Bearbeitung in der Bürgerservicestelle ist nicht möglich.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der Fahrzeugpapiere kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
Inländische Neufahrzeuge
Unterlagen zur Zulassung auf eine natürliche Person:
- Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
Entsprechende Formulare stehen Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Dateien unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung.
- Bei Vorsprache durch eine/n Bevollmächtigte/n
Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrags sowie die Ausweisdokumente der*des Antragstellenden und der*dem Bevollmächtigten im Original.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Soweit noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vom Hersteller erstellt wurde, ist von diesem oder dem Händler ein schriftlicher Nachweis mit dem Inhalt vorzulegen, dass noch keine ZB II ausgestellt wurde und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird auch „COC“ genannt.
Datenbestätigung vom Hersteller
Gutachten gemäß § 13 EG-FGV oder gemäß § 21 StVZO
- Wunschkennzeichen
Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die hierzu ausgegebene Bestätigung vor.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Vorlage einer speziellen Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Export)
- Gültige Ausweisdokumente im Original
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf natürliche Personen mit Gewerbe:
- Einzelfirmen
Gewerbeanmeldung
- eingetragener Kaufmann e.K.
Auszug aus dem Handelsregister A,
Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
- Freiberufler
Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines SteuerbürosInwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
- Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
- Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
- Land-/Forstwirte
Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf juristische Personen:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- Rechtsfähige Stiftungen
Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- eingetragene Vereine
Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
- eingetragene Genossenschaften
Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
- AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf eine Vereinigung:
Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung, Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innenEin entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
- OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
+ bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
+ bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit AusweiskopieVollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person
Ausländische Neufahrzeuge
Bitte beachten Sie bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich folgende Punkte:
- Soweit noch keine Fahrzeugdokumente in Deutschland beantragt oder ausgehändigt wurden, ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vom Händler oder Hersteller vorzulegen
- Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen
- Es sind alle bereits im Ausland erstellten Fahrzeugdokumente vorzulegen
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Standardgebühren bei Vorsprache | $kosten.typ | 30,00 EUR | Es fallen Standartgebühren im Rahmen der Vorsprache in Höhe von 30,00 Euro an. |
Standardgebühren bei internetbasierter Zulassung | $kosten.typ | 12,80 EUR | Für die internetbasierte Zulassung betragen die Gebühren 12,80 Euro zzgl. der Versandgebühren. |
Zuteilung eines Wunschkennzeichens | $kosten.typ | zwischen 10,20 und 12,80 EUR | Die Zuteilung eines Wunschkennzeichens kostet zusätzlich 10,20 Euro. Sie können ein Wunschkennzeichen auch vorab online reservieren, dann betragen die Gebühren 12,80 Euro. |
Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
Ab dem 01.02.2014 wird die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom Zoll wahrgenommen. Im Rahmen der Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist die schriftliche Ermächtigung zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer zwingend als SEPA-Lastschriftmandat abzugeben. Erteilt der Antragsteller dieses nicht, ist die Zulassungsbehörde gehalten, den Antrag auf Zulassung abzulehnen. Spricht der/die Antragsteller/in nicht persönlich vor, ist dem/der mit der Zulassung beauftragten Person eine Vollmacht zu erteilen. Ein entsprechendes Formular (Vollmacht und Einziehungsermächtigung für die Kfz-Steuer) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung.
Dienste finden:
- Downloads
- Privatkunden: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Zulassungsdienste und Autohäuser: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Empfangsvollmacht_KFZ
- Zusatz-Vollmacht GbR KFZ
- Zuständige Einrichtungen
-
- Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
- Kaiser-Otto-Platz 1-5
- 45276 Essen
- Tel: +49 201 88-33999
- E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
- Weiterführende Links
- Aktuelle Informationen