Auf Antrag können zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich rote Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
Die roten Kennzeichen können für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt (nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) genutzt werden.
Für die Nutzung werden Fahrzeugscheinhefte ausgegeben. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführende mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren und sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
Verstöße gegen die Bestimmungen zur Nutzung der roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können zur Unzuverlässigkeit des*der Antragstellers*in führen und den Widerruf der roten Kennzeichen bedeuten.
Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“.
Beispiel: E – 06…
Die Gültigkeit der Fahrzeugscheinhefte für je 6 Fahrzeuge ist auf drei Monate begrenzt.
Auf Antrag können neue Fahrzeugscheinhefte beantragt werden. Die Kennzeichen dürfen nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrzeugscheinhefte nicht mehr benutzt werden.
Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass für die Beantragung der roten Kennzeichen ein Termin im Bereich der Besonderen-Kfz-Angelegenheiten zu buchen ist und demnach nur bei der Zulassungsbehörde in Essen Steele erfolgen kann.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der roten Kennzeichen kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
- Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem neben stehenden Link zum Download zur Verfügung.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
- Kennzeichenschilder
Die Kennzeichen werden nicht benötigt, wenn das Fahrzeug zugelassen ist und die Kennzeichen übernommen werden sollen. Dies gilt auch für Kennzeichen mit einer auswärtigen Städtekennung.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Liegt kein Wechsel bei dem Halter, dem Fahrzeug und der Kennzeichenkombination vor, ist die Vorlage einer neuen eVB-Nummer nicht notwendig, jedoch möglich.
- Gültiges Ausweisdokument im Original
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf natürliche Personen mit Gewerbe:
- Einzelfirmen
Gewerbeanmeldung
- eingetragener Kaufmann e.K.
Auszug aus dem Handelsregister A,
Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
- Freiberufler
Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines SteuerbürosInwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
- Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
- Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
- Land-/Forstwirte
Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf juristische Personen:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- Rechtsfähige Stiftungen
Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- eingetragene Vereine
Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
- eingetragene Genossenschaften
Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
- AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf eine Vereinigung:
Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung, Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innenEin entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
- OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
+ bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
+ bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit AusweiskopieVollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person
Ausländische Neufahrzeuge
Bitte beachten Sie bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich folgende Punkte:
- Soweit noch keine Fahrzeugdokumente in Deutschland beantragt oder ausgehändigt wurden, ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vom Händler oder Hersteller vorzulegen
- Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen
- Es sind alle bereits im Ausland erstellten Fahrzeugdokumente vorzulegen
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Standardgebühr | $kosten.typ | 98,30 EUR | Die Standardgebühr für die Beantragung und Zuteilung der roten Kennzeichen beträgt 98,30 Euro. |
Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
Unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht kann auch eine vertretende Person den Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular "Vollmacht und Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer" steht Ihnen zur Verfügung.
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
Dienste finden:
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
- Zuständige Einrichtung
-
- Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
- Kaiser-Otto-Platz 1-5
- 45276 Essen
- Tel: +49 201 88-33999
- E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
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