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Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.


Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer*innen oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.

Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:

  • Biker-Ausfahrten
  • Karnevalsumzüge
  • Marathon
  • Martinsumzüge
  • Oldtimerausfahrten
  • Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
  • Radrennen
  • Radtouristikausflüge
  • Schützenumzüge
  • Volksläufe, Firmenläufe
  • Wander- / Walking-Veranstaltungen

Veranstalter*innen haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.