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Mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes (StARModG) ist die Entlassung aus dem deutschen Staatsverband seit dem 27. Juni 2024 mangels Rechtsgrundlage nicht mehr möglich. Zuvor konnten deutsche Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen wollten, eine Entlassung beantragen, um ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn dies zur Erlangung der neuen Staatsangehörigkeit erforderlich war.

Es kann beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ein Antrag auf Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.


Aktuelle Situation nach dem Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes (StARModG)

Seit der Reform entfällt die Möglichkeit der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband vollständig. Die Mehrstaatigkeit wird seit dem 27. Juni 2024 generell hingenommen, wodurch eine Entlassung zur Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit nicht mehr notwendig ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, behält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Trotz der abgeschafften Entlassung besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten können durch schriftliche Erklärung ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Diese Erklärung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam:

  1. Die Person muss mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Der Verzicht darf nicht zu Staatenlosigkeit führen.

Damit der Verzicht rechtswirksam wird, ist die Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich. Nach erfolgter Genehmigung wird eine sogenannte Verzichtsurkunde ausgestellt, die den Verzicht abschließend bestätigt.


§§ 18 - 24 StAG


  1. Besitz min. einer weiteren Staatsangehörigkeit
  2. Verzeicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht zur Staatenlosigkeit führen.
  3. Antragsstellung in deutscher Sprache gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erforderlich.

Die Verwaltungsgebühr ist bei der für dieses Anliegen zuständigen Bezirksregierung in Düsseldorf zu entrichten.


Ursprüngliche Regelung vor dem StARModG:

Vor der Reform war die Entlassung aus dem deutschen Staatsverband nach § 18 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) möglich, wenn ein berechtigtes Interesse bestand. In der Regel geschah dies, wenn der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die Aufgabe der deutschen erforderlich machte, da Mehrstaatigkeit nur in Ausnahmefällen akzeptiert wurde. Nach Prüfung und Bewilligung durch die zuständige Behörde konnte der Antragsteller durch Aushändigung einer Entlassungsurkunde aus dem deutschen Staatsverband entlassen werden.


Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit jedoch schon besitzen. Der Verzicht setzt eine bestehende Mehrstaatigkeit voraus.

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Bundesverwaltungsamt.


Zuständige Einrichtung
Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH)
Schederhofstr. 45
45145 Essen
Tel: +49 201 88-38883
Fax: +49 201 88-38903
E-Mail: abh@essen.de