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Haben Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) können Sie eine Wiederzulassung hierfür beantragen. Eine Wiederzulassung ist nur auf denselben Halter und dasselbe Fahrzeug möglich.


Die Wiederzulassung von Fahrzeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch online durchgeführt werden.

Internetbasierte Wiederzulassung (i-Kfz)

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug muss aktuell außer Betrieb gesetzt sein
  • Der Antragsteller muss der letzte Halter des Fahrzeugs sein
  • Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegtem Sicherheitscode (ausgestellt ab dem 01.01.2015)
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode (ausgestellt ab dem 01.01.2018)  ist lediglich bei Wiederzulassung mit Zuteilung einer neuen Kennzeichenkombination erforderlich. Bei Wiederzulassungen mit Zuteilung des vorherigen Kennzeichens ist lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich. 
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (evB-Nummer)
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • Bankverbindung für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
  • BundID mit Personalausweis (nPA)/eID-Karte/elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)-Authentifizierung, Voraussetzung ist ein Personalausweis, eine eID-Karte oder ein Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
    Alternativ BundID mit ELSTER-Zertifikat Authentifizierung
  • Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (alternativ ein Kartenlesegerät)
  • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
  • Nutzung der Online-Bezahldienste (Kreditkarte oder Paypal)

Weitere wichtige Informationen finden Sie hier: (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html)

Den Service für die Internetbasierte Wiederzulassung finden sie rechts unter der Rubrik Onlinedienstleistungen.

Bei Fragen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) wenden Sie sich an ikfz@einwohneramt.essen.de.

 

Alternativ ist die Wiederzulassung im Rahmen einer Terminvorsprache in der Zulassungsbehörde möglich.

Im Rahmen der im Vorfeld beantragten Außerbetriebsetzung können Sie Ihre Kennzeichen zur späteren Wiederzulassung fahrzeugbezogen für 12 Monate reservieren lassen.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Wiederzulassung kann sowohl persönlich als auch durch Bevollmächtigung beantragt werden.

Auf eine Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II kann unter Beibehaltung der Kennzeichenkombination und bei bereits vorhandenen Zulassungsbescheinigungen verzichtet werden.

Ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich beachten Sie bitte folgendes:

Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Wiederzulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.

Dabei ist darauf zu achten, dass  die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.

Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.



Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der Fahrzeugpapiere kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.


Unterlagen zur Zulassung auf eine natürliche Person:

  • Zulassungsantrag
    Entsprechende Formulare stehen Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Dateien unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung.
  • Bei Vorsprache durch eine/n Bevollmächtigte/n
    Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrags sowie die Ausweisdokumente der*des Antragstellenden und der*dem Bevollmächtigten im Original.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    Soweit noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vom Hersteller erstellt wurde, ist von diesem oder dem Händler ein schriftlicher Nachweis mit dem Inhalt vorzulegen, dass noch keine ZB II ausgestellt wurde und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
    Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird auch „COC“ genannt.
    Datenbestätigung vom Hersteller
    Gutachten gemäß § 13 EG-FGV oder gemäß § 21 StVZO
  • Kennzeichenschilder
    Die Kennzeichenschilder sind mit den darauf vorhandenen Stadtplaketten vorzulegen und unter keinem Umstand vor der Aufforderung durch die Sachbearbeitung der Stadt Essen zu entwerten.
  • Bei Verlust oder Diebstahl der ZBI oder Kennzeichenschilder

    Sofern Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder die Kennzeichenschilder verloren wurden, ist vom aktuellen Halter oder Käufer eine eidesstattliche Versicherung mit ggf. Kaufvertrag oder eine von der Polizei ausgestellten Verlustanzeige vorzulegen.

    Sofern Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder die Kennzeichenschilder gestohlen wurden, ist die Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahlsanzeige erforderlich.

    Sobald der Fahrzeugschein (ZBI) nicht vorgelegt werden kann, muss der Fahrzeugbrief (ZBII) vorgelegt werden.

  • Bei Diebstahl Ihres Fahrzeuges
    Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen wurde ist die Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahlsanzeige erforderlich.
    Hierbei ist darauf zu achten, dass aus der Diebstahlsanzeige hervorgeht, ob auch die Kennzeichen und eventuell die Fahrzeugdokumente gestohlen wurden.

 

  • Gültige Ausweisdokumente im Original
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
    Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf natürliche Personen mit Gewerbe:

  • Einzelfirmen
    Gewerbeanmeldung
  • eingetragener Kaufmann e.K.
    Auszug aus dem Handelsregister A,
    Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
  • Freiberufler
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerbüros

    Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
    Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.

    Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:

    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
    2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
    3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
    4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
  • Land-/Forstwirte
    Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf juristische Personen:

  • Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
    Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Stiftungen
    Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • eingetragene Vereine
    Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • eingetragene Genossenschaften
    Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung

Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf eine Vereinigung:
Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
    Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung, Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
    Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innen

    Ein entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung

  • OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
    + bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
    + bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit Ausweiskopie

    Vollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person

Ausländische Neufahrzeuge
Bitte beachten Sie bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich folgende Punkte:

  • Soweit noch keine Fahrzeugdokumente in Deutschland beantragt oder ausgehändigt wurden, ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vom Händler oder Hersteller vorzulegen
  • Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen
  • Es sind alle bereits im Ausland erstellten Fahrzeugdokumente vorzulegen

Name Typ Kosten Beschreibung
Standardgebühren bei Vorsprache $kosten.typ 23,00 EUR Es fallen Standardgebühren im Rahmen der Vorsprache in Höhe von 23,00 Euro an.
Standardgebühren bei internetbasierter Zulassung $kosten.typ 10,60 EUR Für die internetbasierte Zulassung fallen Gebühren in Höhe von 10,60 Euro zzgl. der Versandgebühren an.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten und Plaketten.

Bei der Zuteilung einer neuen Kennzeichenkombination fallen zusätzlich Kosten für neue Kennzeichenschilder an.