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Ein Fahrzeug kann wegen

  • nicht nachgewiesenem Versicherungsschutz
  • nicht gezahlter Kfz-Steuern
  • nicht durchgeführter Anschriftenänderung innerhalb von Essen oder bei Zuzug nach Essen
  • einer nicht durchgeführten Umschreibung nach einem Halterwechsel
  • nicht nachgewiesener Beseitigung von Fahrzeugmängeln
  • nicht durchgeführter Hauptuntersuchung

zwangsweise außer Betrieb gesetzt werden.


Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges stellt eine gebührenpflichtige Maßnahme dar, deren Höhe je nach Aufwand bis zu mehreren hundert Euro betragen kann.

Sollte Ihr Fahrzeug entsiegelt worden sein, so dürfen mit diesem Fahrzeug bis zur Wiederzulassung keine Fahrten getätigt werden.

Im Regelfall erhalten Sie vor der Zwangsstilllegung eine Betriebsuntersagung und/oder eine Aufforderung zum Nachweis des Versicherungsschutzes, zur Zahlung der Steuer, zur Umschreibung des Fahrzeugs oder zur Beseitigung der Mängel. Sie müssen dann innerhalb der gesetzten Frist einen geeigneten Nachweis vorlegen, zum Beispiel die Bestätigung einer Versicherung über den bestehenden Deckungsschutz, eine Zahlungsbestätigung des Finanzamtes, einen Reparaturbericht, den Bericht der Hauptuntersuchung etc.

Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per Ordnungsverfügung die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges eingeleitet. Die Außerbetriebsetzung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und gegebenenfalls den Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Im Regelfall wird das Fahrzeug zur Fahndung bei der Polizei ausgeschrieben.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.



Die Gebühren der Zwangsstilllegung sind einzelfallabhängig und richten sich nach Art und Aufwand der Maßnahmen.