Geld, das Sie einnehmen, wird als Einkommen auf die Grundsicherungszahlung angerechnet. Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen.
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld. Zum Einkommen gehören beispielsweise
• Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
• Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
• Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
• Kapital- und Zinserträge,
• Steuererstattungen, Abfindungen,
• Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Vom Einkommen zieht das JobCenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.
Hinweis:
Die Statusmeldung „abgeschlossen“ ist ein technischer Hinweis, der Ihnen bestätigt, dass die Weiterleitung Ihrer Nachricht an den zuständigen Standort erfolgt ist.
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld. Zum Einkommen gehören beispielsweise
• Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
• Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
• Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
• Kapital- und Zinserträge,
• Steuererstattungen, Abfindungen,
• Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Vom Einkommen zieht das JobCenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.
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Anlage zum Einkommen (EK) / Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS)
- Onlinedienstleistungen
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- Downloads
- Anlage EK - Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person ab 15 Jahren
- Einkommensbescheinigung
- Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den Antragsvordrucken
- Grundsicherungsgeld - Merkblatt für Kundinnen*Kunden des JobCenter Essen
- Arbeitsbescheinigung
- Ausfüllhilfe zur Arbeitsbescheinigung
- Zuständige Einrichtung
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- JobCenter Essen
- Ruhrallee 175
- 45136 Essen
- Tel: +49 201 88-56999
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