Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, übernimmt Ihr JobCenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Ihr JobCenter achtet hierbei darauf, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Welche Kosten örtlich angemessen sind, erfahren Sie bei Ihrem JobCenter.
Beim Grundsicherungsgeld können nur angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Kosten sind örtlich verschieden. Die angemessene Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Haushaltsgröße, den kalten Betriebskosten und dem Quadratmeterpreis. Der Quadratmeterpreis richtet sich hierbei nach dem Mietspiegel.
Beim Grundsicherungsgeld können nur angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Kosten sind örtlich verschieden. Die angemessene Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Haushaltsgröße, den kalten Betriebskosten und dem Quadratmeterpreis. Der Quadratmeterpreis richtet sich hierbei nach dem Mietspiegel.
- Mietvertrag
- Letzte Betriebskostenabrechnung
- Letzte Heizkostenabrechnung
- Meldebescheinigung
Bitte laden Sie alle notwendigen Nachweise nach Möglichkeit direkt mit hoch.
Im ersten Jahr des Leistungsbezuges gilt für die Bedarfe der Unterkunft eine Karenzzeit,
in der die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt werden, soweit diese angemessen sind.
Während und nach der Karenzzeit gilt, dass unangemessen hohe Wohnkosten nicht in unbegrenzter Höhe übernommen werden.
Ob die Kosten angemessen sind, prüft das JobCenter in einem Verfahrensschritt direkt zu Beginn des Leistungsbezugs anhand der örtlichen Angemessenheitsgrenzen.
Für die Deckelung für unangemessene Wohnkosten gilt: Die Wohnkosten dürfen maximal das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen.
Ausnahmen von der Deckelung z. B.:
· bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder
· beim Vorliegen gesundheitlicher Gründe, die einen Umzug unmöglich machen.
Ist Ihre Wohnung nicht angemessen und liegen keine Ausnahmetatbestände vor, müssen Sie die Kosten möglichst senken. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten.
Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Jeder Umzug ist vorab zwingend mit dem JobCenter abzustimmen. Holen Sie ein unverbindliches Mietangebot für die Wohnung ein, die Sie anmieten möchten und legen Sie es Ihrem Jobcenter vor.
Besonderheiten für Jugendliche unter 25 Jahren:
Der Umzug eines Jugendlichen in eine eigene Wohnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Abstimmung mit dem Fallmanagement im JobCenter sowie einer evtl. Rücksprache mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes möglich.
Umfassende Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite.
Für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft weisen Sie diese dem JobCenter durch entsprechende Unterlagen nach. Nach Erhalt der jeweiligen Jahresreechnung (Heizung- und oder Betriebskosten) reichen sie diese wiederum im JobCenter ein. Nach Überprüfung der Abrechnung kann dann eine Erstattung bzw. Nachzahlung berechnet werden und eine mögliche Abschlagsänderung findet Berücksichtigung.
- Onlinedienstleistungen
- Onlinedienstleistungen
- Onlinedienstleistungen
- Downloads
- Anlage KDU - Anlage zur Feststellung der Kosten der Unterkunft und Heizung
- Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den Antragsvordrucken
- Grundsicherungsgeld - Merkblatt für Kundinnen*Kunden des JobCenter Essen
- Zuständige Einrichtung
-
- JobCenter Essen
- Ruhrallee 175
- 45136 Essen
- Tel: +49 201 88-56999
- Weiterführende Links
- JobCenter Essen Startseite
- Anspruchsvoraussetzungen
- Datenschutzerklärung