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Hier können Sie Personen benennen, die mit Ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft - aber nicht in der Bedarfsgemeinschaft - leben.

 


Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft, zum Beispiel:

  • Verwandte und Verschwägerte (Großeltern, Geschwister über 25 Jahre, Onkel, Tanten)
  • Pflegekinder und Pflegeeltern

Die Anlage HG ist für jede Person, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt, einzeln auszufüllen.

Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen mit seinen zwei Kindern sowie dem Vater der Ehefrau und dem Bruder der Ehefrau in einem Haushalt. Die Anlage HG ist sowohl für den Vater der Ehefrau als auch für den Bruder der Ehefrau auszufüllen.

Ist eine Wohngemeinschaft auch eine Haushaltsgemeinschaft?

Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, im Antrag auf Bürgergeld müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU unter Punkt 2 die vermietete Wohnfläche der anderen Person/en in der Wohngemeinschaft nennen und die Untermietzahlung in der Anlage EK unter Punkt 3 als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.


Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft, zum Beispiel:

  • Verwandte und Verschwägerte (Großeltern, Geschwister über 25 Jahre, Onkel, Tanten)
  • Pflegekinder und Pflegeeltern

Die Anlage HG ist für jede Person, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt, einzeln auszufüllen.

Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen mit seinen zwei Kindern sowie dem Vater der Ehefrau und dem Bruder der Ehefrau in einem Haushalt. Die Anlage HG ist sowohl für den Vater der Ehefrau als auch für den Bruder der Ehefrau auszufüllen.

Ist eine Wohngemeinschaft auch eine Haushaltsgemeinschaft?

Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, im Antrag auf Bürgergeld müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU unter Punkt 2 die vermietete Wohnfläche der anderen Person/en in der Wohngemeinschaft nennen und die Untermietzahlung in der Anlage EK unter Punkt 3 als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.



Es ist wichtig alle Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben, anzugeben. Nur so kann der richtige Bedarf ermittelt werden.


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Downloads
Anlage HG - Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft
Grundsicherungsgeld - Merkblatt für Kundinnen*Kunden des JobCenter Essen
Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den Antragsvordrucken
Zuständige Einrichtung
JobCenter Essen
Ruhrallee 175
45136 Essen
Tel: +49 201 88-56999