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Hier können Sie Personen benennen, die mit Ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft, zum Beispiel:

  • Verwandte und Verschwägerte (Großeltern, Geschwister über 25 Jahre, Onkel, Tanten)
  • Pflegekinder und Pflegeeltern

Die Anlage HG ist für jede Person, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt, einzeln auszufüllen.

Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen mit seinen zwei Kindern sowie dem Vater der Ehefrau und dem Bruder der Ehefrau in einem Haushalt. Die Anlage HG ist sowohl für den Vater der Ehefrau als auch für den Bruder der Ehefrau auszufüllen.

Ist eine Wohngemeinschaft auch eine Haushaltsgemeinschaft?

Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, im Antrag auf Bürgergeld müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU unter Punkt 2 die vermietete Wohnfläche der anderen Person/en in der Wohngemeinschaft nennen und die Untermietzahlung in der Anlage EK unter Punkt 3 als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.


Voraussetzungen

Die Anlage kann nur verwendet werden, wenn bereits ein Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag vorliegt bzw. bewilligt wurde.


Unterlagen

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)


Hinweise und Besonderheiten

Es ist wichtig alle Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben, anzugeben. Nur so kann der richtige Bedarf ermittelt werden.


Verfahrensablauf

Wenn Sie alle Personen Ihrer Haushaltsgemeinschaft angegeben haben, kann die Leistungsabteilung prüfen, welche SGB II Ansprüche Sie haben.

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zur Anmeldung
Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (Anlage HG)

Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft, zum Beispiel:

  • Verwandte und Verschwägerte (Großeltern, Geschwister über 25 Jahre, Onkel, Tanten)
  • Pflegekinder und Pflegeeltern

Die Anlage HG ist für jede Person, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt, einzeln auszufüllen.

Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen mit seinen zwei Kindern sowie dem Vater der Ehefrau und dem Bruder der Ehefrau in einem Haushalt. Die Anlage HG ist sowohl für den Vater der Ehefrau als auch für den Bruder der Ehefrau auszufüllen.

Ist eine Wohngemeinschaft auch eine Haushaltsgemeinschaft?

Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, im Antrag auf Bürgergeld müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU unter Punkt 2 die vermietete Wohnfläche der anderen Person/en in der Wohngemeinschaft nennen und die Untermietzahlung in der Anlage EK unter Punkt 3 als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Bürgergeld, ALG II, Hartz IV, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sicherung des Lebensunterhalts, SGB II, Antrag auf Leistungen, HG, Haushaltsgemeinschaft https://service.essen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2094288/show
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