Der Rat oder die Bezirksvertretung müssen für die in dem Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.
Ein Bürgerbegehren ist für eine Reihe von Angelegenheiten nicht zulässig, zum Beispiel, wenn die Fragestellung die Haushaltssatzung, Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne, kommunale Abgaben oder Bauleitpläne zum Gegenstand hat oder innerhalb der letzten zwei Jahre bereits durch einen Bürgerentscheid behandelt wurde.
Die ausgeschlossenen Themen sind in § 26 der Gemeindeordnung vollständig aufgeführt.
Wer kann ein Bürgerbegehren vorbringen?
Alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde oder eines Stadtbezirkes können ein Bürgerbegehren initiieren.
Die Bürgereigenschaft wird durch die Berechtigung zur Teilnahme an
der Kommunalwahl definiert.
Wahlberechtigt zur Kommunalwahl ist gem. § 7 des Kommunalwahlgesetzes, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie während der letzten 16 Tage
im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder
im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung entscheidet)
mit Hauptwohnsitz gewohnt hat.