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Bürgerbegehren

Mit dem Bürgerbegehren haben die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Dieser Antrag wird als Bürgerbegehren formuliert. Ist er zulässig, kann der Rat dem Begehren entsprechen. Tut er dies nicht, so folgt der Bürgerentscheid. Mit dem Bürgerentscheid entscheidet die Bürgerschaft anstelle des Rates.

In kreisfreien Städten wie Essen kann sich ein Bürgerbegehren beziehungsweise Bürgerentscheid auch auf die Angelegenheiten einer Bezirksvertretung beziehen. In diesem Fall sind ausschließlich die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes betroffen.


Was ist zu beachten?

Der Rat oder die Bezirksvertretung müssen für die in dem Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.

Ein Bürgerbegehren ist für eine Reihe von Angelegenheiten nicht zulässig, zum Beispiel, wenn die Fragestellung die Haushaltssatzung, Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne, kommunale Abgaben oder Bauleitpläne zum Gegenstand hat oder innerhalb der letzten zwei Jahre bereits durch einen Bürgerentscheid behandelt wurde.

Die ausgeschlossenen Themen sind in § 26 der Gemeindeordnung vollständig aufgeführt.

Wer kann ein Bürgerbegehren vorbringen?

Alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde oder eines Stadtbezirkes können ein Bürgerbegehren initiieren.
Die Bürgereigenschaft wird durch die Berechtigung zur Teilnahme an
der Kommunalwahl definiert.

Wahlberechtigt zur Kommunalwahl ist gem. § 7 des Kommunalwahlgesetzes, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie während der letzten 16 Tage
im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder
im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung entscheidet)
mit Hauptwohnsitz gewohnt hat.


Welche Form muss der Antrag haben?

Bürgerbegehren sind nur gültig, wenn sie in der von der Gemeindeordnung geforderten Form eingereicht werden. § 26 GO NRW schreibt vor, dass das Bürgerbegehren von einer bestimmten Anzahl
von Bürgerinnen und Bürgern mitgetragen werden muss. Sie müssen dies durch die Unterzeichnung des Bürgerbegehrens deutlich machen.
Es sind somit Unterschriftenbogen zu erstellen, die sich aus einem Text- und einem Unterschriftenteil zusammensetzen. Im Textteil muss der volle Wortlaut des Bürgerbegehrens genannt sein.

Insgesamt gilt:

Das Bürgerbegehren muss schriftlich gestellt werden.
Der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage muss enthalten sein. Sie muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit JA oder ausschließlich mit NEIN geantwortet werden kann.
Das Bürgerbegehren muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird das Begehren aus formalen Gründen scheitern.
Das Bürgerbegehren muss eine Kostenschätzung der verlangten Maßnahme enthalten. Diese wird den Vertretungsberechtigten schriftlich von der Verwaltung mitgeteilt. Die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens ruht in dieser Zeit. (§ 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW).
Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürger*innen unterzeichnet sein (§ 26 Abs. 4 GO NRW).

Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Einwohner*innen in der Stadt bzw. im Stadtbezirk.
Gemäß § 26 Abs. 4 der Gemeindeordnung muss ein Bürgerbegehren von mindestens drei Prozent der Bürger*innen, also der zur Teilnahme an der Kommunalwahl Berechtigten, unterzeichnet sein, um Zulässigkeit zu erlangen.
Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so orientiert sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften an der Zahl der im betroffenen Stadtbezirk wohnenden Einwohner*innen.

Über die exakte Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informiert Sie das Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen.


Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden.
Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Gemeinde eingegangen sein.
Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, so gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag, an dem dieser gefasst wurde.


Zuständige Einrichtung
Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen
Kopstadtplatz 10
45121 Essen
Tel: +49 201 88-12001
Fax: +49 201 88-12012
E-Mail: amt12@essen.de