Anmeldung von anzeigepflichtigen großen Hunden bei der örtlichen Ordnungsbehörde und Ausnahmeregelungen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen.
Haben Sie einen Hund, dessen Widerristhöhe (Schulterhöhe) mindestens 40 cm beträgt oder ausgewachsen betragen wird, oder der üblicherweise schwerer als 20 kg wird? Dann müssen Sie diesen Hund bei der Ordnungsbehörde anmelden.
Wollen Sie einen gefährlichen Hund oder eine Hund bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz halten, benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis.
Große Hunde
Neben der Anmeldung eines Hundes bei der örtlichen Finanzverwaltung, muss die Haltung eines großen Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW), bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Große Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen aufgrund ihrer Rasse allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden.
Hundehalter/in ist nach dem Landeshundegesetz NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder Verwahrung genommen hat.
Die Anmeldung Ihres großen Hundes bei der Ordnungsbehörde ist gebührenpflichtig und beträgt 25 Euro je Anmeldung. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a.
Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen.
Ein entsprechendes Meldeformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 4 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen.
Gefährliche Hunde
Die Haltung von gefährlichen Hunden bedarf nach dem § 4 Abs. 1 LHundG NRW, einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Gefährliche Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann im Regelfall nur bei Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung erteilt werden.
Bitte beachten: Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen!
Zur Übernahme eines gefährlichen Hundes von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich.
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 2 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen.
Hunde bestimmter Rassen
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden:
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 3 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen.
Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht.
Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen!
Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht.
Unabhängig vom Landeshundegesetz gilt eine Anleinpflicht für alle Hunde auf den Verkehrsflächen und in Anlagen auf dem Essener Stadtgebiet gem. ordnungsbehördlicher Verordnung. Ausgenommen davon sind ausgewiesene Hundewiesen und Waldwege.
Diese Vorschriften gelten gem. § 17 LHundG NRW mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 LHundG NRW nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
Dienste finden:
- Downloads
- Anzeige der Hundehaltung
- Abmeldung Hunde
- Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 DS-GVO Landeshundegesetz
- Zuständige Einrichtung
-
- Landeshundegesetz (Anmeldung, Erlaubnisse, Bußgeldverfahren)
- Ellernstraße 29
- 45326 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32151
- E-Mail: gefahrenabwehr@ordnungsamt.essen.de
- Weiterführende Links
- Datenschutzerklärung Hundedatenbank