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Informationen über die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes


Mit einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes dürfen grundsätzlich nur Dienstfahrzeuge gefahren werden, keine privaten Fahrzeuge. Eine Dienstfahrerlaubnis kann aber während des bestehenden Dienstverhältnisses und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne erneute Fahrerlaubnisausbildung und -prüfung in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.


- Dienstführerschein oder Bescheinigung über den Besitz einer Dienstfahrerlaubnis

- ggfls. bisheriger (allgemeiner) Führerschein

- Personalausweis oder Reisepass

- 1 Passfoto nach der Passverordnung (biometrietaugliches Passfoto)

- Für die Klassen D, DE, D1, D1E (Bus) zusätzlich erforderlich ein Führungszeugnis - Belegart O. (Kann beim Bürgeramt oder auch im Rahmen der Antragstellung bei der persönlichen Vorsprache beantragt werden).

Falls die Fahrerlaubnis bei der entsprechenden Anwendung der Regelung über die Geltungsdauer von befristeten Fahrerlaubnissen abläuft oder abgelaufen ist zusätzlich:

- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). (Darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein).

- Bescheinigung über die allgemeine ärztliche Untersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). (Darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein).

Nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E bei Erteilung über das 50. Lebensjahr hinaus:

- Gutachten über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentration- Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung nach der Anlage 5 Ziffer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). (Darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein).

 


43,90 Euro (bei Erweiterung einer bestehenden allgemeinen Fahrerlaubnis)

44,70 Euro (bei Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Probezeit)

 


ca. 4 - 6 Wochen


Eine von der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutz oder der Bundespolizei erteilte Dienstfahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen von Dienstfahrzeugen. Private Fahrzeuge dürfen mit einer dienstlichen Fahrerlaubnis nicht geführt werden. Zum Führen von privaten Fahrzeugen ist eine allgemeine Fahrerlaubnis erforderlich, die aufgrund der Dienstfahrerlaubnis erteilt werden kann.

Wurde die o.g. Fristen zur Umschreibung versäumt, muss über eine Fahrschule eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden.


Zuständige Einrichtung
Fahrerlaubnisbehörde
Kaiser-Otto-Platz 1-5
45276 Essen
Tel: +49 201 88-33888
Fax: +49 201 8833599
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de