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Informationen über die  Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz


Inhaber von C- und D-Klassen, die diese erstmalig vor dem 09.09.2008 (D-Klassen) oder vor dem 09.09.2009 (C-Klassen) erworben haben, müssen bis zu bestimmten Fristen den Abschluss einer Weiterbildung von 35 Stunden vorlegen, um im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen zu bekommen.

gemeint ist hier ausschließlich die Vorsprache in den Fällen, in denen das Antragsverfahren komplett abgewickelt wurde.


Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise vorläufiger Personalausweis

Gegebenenfalls alter Führerschein


28,60€


Es gelten folgende Fristen:

D-Klassen: Die ersten fünf Weiterbildungsbescheinigungen müssen bis zum 09.09.2013 vorgelegt werden.

Ausnahme: Wenn die Führerscheinklassen noch vor dem 09.09.2015 regulär verlängert werden müssen, reicht es, wenn die Weiterbildung im Rahmen der nächsten Verlängerung abgegeben wird.

Per Gesetz gilt die Grundqualifikation in diesen Fällen bis zu dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnisklassen.

C-Klassen: Die ersten fünf Weiterbildungsbescheinigungen müssen bis zum 09.09.2014 vorgelegt werden.

Ausnahme: Wenn die Führerscheinklassen noch vor dem 09.09.2016 regulär verlängert werden müssen, reicht es wenn die Weiterbildung im Rahmen der nächsten Verlängerung abgegeben wird.

Per Gesetz gilt die Grundqualifikation in diesen Fällen bis zu dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnisklassen.

Grundsätzlich gilt:

Wenn die Weiterbildungen zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 mehr als 6 Monate vor dem Ablauf der Fahrerlaubnisklassen vorgelegt werden, wird nur ein Umtausch des Führerscheins bearbeitet.

Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen findet in einem separaten Antragsverfahren zu dem Termin statt, an dem die Klassen ablaufen.

Bei einem Umtausch sind daher keine ärztlichen Untersuchungen abzugeben.

Diese können nicht berücksichtigt werden, da eine vorzeitige Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen nicht möglich ist.

Bei der nächsten Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen können alle Weiterbildungen, die dann noch nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, erneut anerkannt werden.

Ab der regulären nächsten Verlängerung werden dann beide Fristen (Ablauf der Fahrerlaubnisklassen und Gültigkeit der Schlüsselzahl 95) einheitlich für 5 Jahre eingetragen.


Zuständige Einrichtung
Fahrerlaubnisbehörde
Kaiser-Otto-Platz 1-5
45276 Essen
Tel: +49 201 88-33888
Fax: +49 201 8833599
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de