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Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.


Werbeanlagen prägen das Straßenbild und unterliegen den Vorgaben der Bauordnung NRW (BauO NRW)

Dazu gehören insbesondere:

  • Flachtransparente und Ausleger
  • Schaufenster- und Fassadenfolierungen
  • Leuchtwerbung und Werbepylone
  • Schaukästen und Plakattafeln
  • Digitale Medien zum Zwecke der Eigen- und Fremdwerbung

Brauche ich eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich ja. Das Errichten, Anbringen oder Ändern einer Werbeanlage erfordert in der Regel eine Baugenehmigung.

  • Ausnahme (bis 1 m²): Ein einzelnes Hinweisschild am Betriebsgebäude (Stätte der Leistung) ist bis zu einer Fläche von 1 m² verfahrensfrei.
  • Achtung bei mehreren Elementen: Bringen Sie mehrere Schilder oder Folierungen an, werden die Einzelflächen zusammengerechnet (Gesamtanlage). Überschreitet die Fläche insgesamt 1 m², wird das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.
  • Auch verfahrensfreie Werbung darf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.

Sie haben Fragen oder sind sich unsicher?

Bevor Sie Werbeträger anfertigen oder montieren lassen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Bauantrag

Vor dem Einreichen eines Bauantrags empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.

Der Bauantrag ist – sofern eine digitale Antragstellung nicht genutzt wird - in dreifacher Ausfertigung auf dem Postweg einzureichen.

Wer darf einen Bauantrag stellen:

Rechtlich ist für einfache Werbeanlagen keine Bauvorlageberechtigung vorgeschrieben. Sie oder ein Fachunternehmen können die Unterlagen somit selbst einreichen.

Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, eine qualifizierte Werbe- oder Fachfirma mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Die benötigten Dokumente müssen zwingend den formalen Vorgaben der Bauprüfverordnung entsprechen. Bei unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen ergeht eine kostenpflichtige Nachforderung. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, gilt der der Antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen. Dies führt für Sie zu vermeidbaren Gebühren und Verzögerungen.


Werbeanlagen prägen das Straßenbild und unterliegen den Vorgaben der Bauordnung NRW (BauO NRW)

Dazu gehören insbesondere:

  • Flachtransparente und Ausleger
  • Schaufenster- und Fassadenfolierungen
  • Leuchtwerbung und Werbepylone
  • Schaukästen und Plakattafeln
  • Digitale Medien zum Zwecke der Eigen- und Fremdwerbung

Brauche ich eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich ja. Das Errichten, Anbringen oder Ändern einer Werbeanlage erfordert in der Regel eine Baugenehmigung.

  • Ausnahme (bis 1 m²): Ein einzelnes Hinweisschild am Betriebsgebäude (Stätte der Leistung) ist bis zu einer Fläche von 1 m² verfahrensfrei.
  • Achtung bei mehreren Elementen: Bringen Sie mehrere Schilder oder Folierungen an, werden die Einzelflächen zusammengerechnet (Gesamtanlage). Überschreitet die Fläche insgesamt 1 m², wird das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.
  • Auch verfahrensfreie Werbung darf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.

Sie haben Fragen oder sind sich unsicher?

Bevor Sie Werbeträger anfertigen oder montieren lassen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Bauantrag

Vor dem Einreichen eines Bauantrags empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.

Der Bauantrag ist – sofern eine digitale Antragstellung nicht genutzt wird - in dreifacher Ausfertigung auf dem Postweg einzureichen.

Wer darf einen Bauantrag stellen:

Rechtlich ist für einfache Werbeanlagen keine Bauvorlageberechtigung vorgeschrieben. Sie oder ein Fachunternehmen können die Unterlagen somit selbst einreichen.

Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, eine qualifizierte Werbe- oder Fachfirma mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Die benötigten Dokumente müssen zwingend den formalen Vorgaben der Bauprüfverordnung entsprechen. Bei unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen ergeht eine kostenpflichtige Nachforderung. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, gilt der der Antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen. Dies führt für Sie zu vermeidbaren Gebühren und Verzögerungen.


Die Stadt Essen hat ihr digitales Angebot im Bereich der Bauordnung weiter ausgebaut und ist seit dem 28. September 2026 an das Bauportal.NRW angebunden. Damit steht für die Genehmigung von Werbeanlagen ein landesweit einheitlicher digitaler Zugang zur Verfügung.

  • Bauantragsformular
    Informationen zum Bauantragsverfahren für Werbeanlagen sowie die notwendigen Formulare finden Sie unter Bauportal NRW:

    Antrag auf Genehmigung von Werbeanlagen | Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage 
    Auszug aus dem Liegenschaftskataster können hier bestellt werden:

    Bestellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster - Serviceportal Stadt Essen

  • Lageplan (Maßstab 1 : 500) bei freistehenden Werbeanlagen 
    (soweit erforderlich: Katastergrundlage mit Grundstücksbezeichnung, rechtmäßigen Grenzen, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen, Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage, Abständen zu baulichen Anlagen und anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen).

  • Zeichnung(en) im Maßstab 1 : 50 
    Hinweis: Die Zeichnung(en) muss/müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie der Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL – Farbregister enthalten.

  • Berechnung der Abstandsflächen 

  • farbiges Foto oder farbige Fotomontage 
    Hinweis: Das farbige Foto oder die farbige Fotomontage müssen wiedergeben:

    1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll,
    2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken.

  • Weitere Unterlagen
    • Bei beleuchteten oder digitalen Werbeanlagen ist das offizielle technische Produktdatenblatt des Herstellers beizufügen.
    • Weitere Unterlagen können vorhabenbezogen erforderlich sein.

 

  • Die Baugenehmigungsgebühr beträgt mindestens 100 Euro und maximal 10 Prozent der Herstellungssumme.
  • Für die Erteilung von Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen fallen weitere Verwaltungsgebühren an.

Rechtsgrundlage: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/25042026-allgemeine-verwaltungsgebuehrenordnung-nrw-avwgebo-nrw/


Zuständige Einrichtung
Außenwerbung
Lindenallee 10
45127 Essen
Tel: +49 201 88-63130