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Gewerbesteuer

Festsetzung, Verwaltung und Erhebung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, deren Aufkommen allein den Gemeinden in Deutschland zusteht. Sie ist mit einem bundesweiten Steueraufkommen von ca. 55,4 Milliarden Euro im Jahre 2019 die bei weitem aufkommensstärkste Gemeindesteuer.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des so genannten Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter als Landesfinanzbehörden. Die Erhebung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe des Steuersatzes (Hebesatzes) (§ 16 Gewerbesteuergesetz), der auf den Gewerbesteuermessbetrag zur Ermittlung der Gewerbesteuer angewandt wird. Der Hebesatz beträgt zur Zeit in Essen 480 von Hundert. Die Gemeinde zieht die Gewerbesteuer ein und entscheidet auch über Billigkeitsmaßnahmen, wie den Erlass oder die Stundung der Gewerbesteuer.

Steuerschuldner ist der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Unbedeutend sind die Eigentumsverhältnisse.

Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, soweit nicht die Tätigkeit als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes gilt. Unabhängig von der Tätigkeit gelten juristische Personen des privaten Rechts stets als Gewerbebetriebe.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn laut Steuerbilanz. Durch Korrektur um Hinzurechnungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz und Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz ergibt sich der Gewerbeertrag. Dieser ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. Zur Ermittlung des Steuermessbetrages ist der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent zu multiplizieren. Auf den Steuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde ihren Hebesatz (siehe Ausführungen oben) an und ermittelt so die festzusetzende Gewerbesteuer.

Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer hat jeweils zum 15.2., 15.05., 15.08., und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten.

Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.


Art. 106 Absatz 6 Grundgesetz
Gewerbesteuergesetz



Mit dem "Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 09.12.2014 (GV NRW Nr. 39 vom 16.12.2014)" wurde die befristete Aussetzung des Widerspruchsverfahrens für den Bereich der Kommunalabgaben und der Realsteuern mit Wirkung ab dem 01.01.2016 aufgehoben. Das bedeutet, dass gegen Steuerbescheide, die ab dem 01.01.2016 bekannt gegeben wurden, lediglich der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich ist.


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Zuständige Einrichtungen
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45127 Essen
Tel: +49 201 88-21463
Fax: +49 201 8821580
E-Mail: gewerbesteuer@essen.de
Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt