Die Beherbergungssteuer ist für jede Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb auf dem Essener Stadtgebiet zu entrichten. Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Steuerentrichtungspflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Diese bzw. dieser hat die Beherbergungssteuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
Verwaltung, Festsetzung und Erhebung der Beherbergungssteuer
Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer vorübergehenden entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Hostel, Gasthof, Pension, Privatzimmer oder -wohnung, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder eine ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Es erfolgt keine Differenzierung dahingehend, ob eine Übernachtung in Essen aus touristischen oder beruflichen Gründen erfolgt.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Beherbergungssteuer
Als Bemessungsgrundlage wird der reine Bruttoübernachtungspreis (einschließlich Umsatzsteuer)
je Zimmer herangezogen. Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen in Beherbergungsstätten, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B Verpflegungsleistungen wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Die Beherbergungssteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Die Beherbergungssteuer ist begrenzt, soweit der Höchstsatz von 9 Euro / Tag überschritten wird.
Steuerbefreiungen
Gem. § 2 Absatz 3 und 4 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen vom 04.06.2025 sind die folgenden Sachverhalte steuerbefreit:
- Für Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.
- Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie zum Beispiel Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck sind von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist durch die entsprechende Vorlage von begründeten Nachweisen beim Beherbergungsbetrieb selbst anzuzeigen. Dieser legt die Unterlagen dem Buchungsprozess bei und erhebt nach Vergewisserung der Vollständigkeit dieser Unterlagen keine Beherbergungssteuer.
Weitere Informationen bzgl. der Steuerbefreiungen finden Sie hier und in den FAQs.
Verwaltung, Festsetzung und Erhebung der Beherbergungssteuer
Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer vorübergehenden entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Hostel, Gasthof, Pension, Privatzimmer oder -wohnung, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder eine ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Es erfolgt keine Differenzierung dahingehend, ob eine Übernachtung in Essen aus touristischen oder beruflichen Gründen erfolgt.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Beherbergungssteuer
Als Bemessungsgrundlage wird der reine Bruttoübernachtungspreis (einschließlich Umsatzsteuer)
je Zimmer herangezogen. Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen in Beherbergungsstätten, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B Verpflegungsleistungen wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Die Beherbergungssteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Die Beherbergungssteuer ist begrenzt, soweit der Höchstsatz von 9 Euro / Tag überschritten wird.
Steuerbefreiungen
Gem. § 2 Absatz 3 und 4 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen vom 04.06.2025 sind die folgenden Sachverhalte steuerbefreit:
- Für Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.
- Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie zum Beispiel Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck sind von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist durch die entsprechende Vorlage von begründeten Nachweisen beim Beherbergungsbetrieb selbst anzuzeigen. Dieser legt die Unterlagen dem Buchungsprozess bei und erhebt nach Vergewisserung der Vollständigkeit dieser Unterlagen keine Beherbergungssteuer.
Weitere Informationen bzgl. der Steuerbefreiungen finden Sie hier und in den FAQs.
§ 77 GO NRW i. V. m. § 1 KAG NRW
Art. 105 Abs. 2 a GG
Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen vom 04.06.2025
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