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Schulische Erstberatung von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten zur Einschulung aufgrund des Zuzugs nach Essen.

„Neu zugewandert […] sind Schüler*innen,

  • die erstmals eine deutsche Schule besuchen […]
  • die bei einem Wechsel der Schulstufe (von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend haben erwerben können.“

(Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2018)


In Deutschland ist die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche gesetzlich geregelt. Wenn ein Kind sechs Jahre alt ist, muss es in aller Regel zur Schule gehen, auch dann, wenn es noch gar nicht oder sehr wenig Deutsch sprechen kann. Diese Schulpflicht gilt für alle Kinder, also auch für neu zugewanderte wie zum Beispiel Flüchtlinge. Sie ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Auch mit einer Duldung unterliegen Kinder der Schulpflicht.

Im Kommunalen Integrationszentrum befindet sich die Erstberatungsstelle für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche. Für diese Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder ist hier die erste Anlaufstelle, um die Kinder zur Schule anmelden zu können.

In der Erstberatung erfahren die Eltern bzw. Sorgeberechtigten das Wichtigste über das deutsche Schulsystem und können Fragen stellen. Anschließend werden gegebenenfalls die erforderlichen Daten aufgenommen und an den Fachbereich Schule übermittelt. Von hier bekommen die Eltern dann per Post eine Mitteilung darüber, an welcher Schule das Kind einen Platz erhalten hat. Daraufhin melden die Eltern ihr Kind an dieser Schule offiziell an.

Eltern, deren Kinder bereits zwei Jahre oder länger in Deutschland zur Schule gegangen sind, erhalten eine Bescheinigung, die ihnen die eigenständige Anmeldung an einer Schule ermöglichen soll.

Die Beratung erfolgt nur mit Termin. Hinweise zur Terminvergabe und weitere wichtige Informationen enthält das Informationsblatt, das Sie rechts herunterladen können.


In Deutschland ist die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche gesetzlich geregelt. Wenn ein Kind sechs Jahre alt ist, muss es in aller Regel zur Schule gehen, auch dann, wenn es noch gar nicht oder sehr wenig Deutsch sprechen kann. Diese Schulpflicht gilt für alle Kinder, also auch für neu zugewanderte wie zum Beispiel Flüchtlinge. Sie ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Auch mit einer Duldung unterliegen Kinder der Schulpflicht.

Im Kommunalen Integrationszentrum befindet sich die Erstberatungsstelle für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche. Für diese Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder ist hier die erste Anlaufstelle, um die Kinder zur Schule anmelden zu können.

In der Erstberatung erfahren die Eltern bzw. Sorgeberechtigten das Wichtigste über das deutsche Schulsystem und können Fragen stellen. Anschließend werden gegebenenfalls die erforderlichen Daten aufgenommen und an den Fachbereich Schule übermittelt. Von hier bekommen die Eltern dann per Post eine Mitteilung darüber, an welcher Schule das Kind einen Platz erhalten hat. Daraufhin melden die Eltern ihr Kind an dieser Schule offiziell an.

Eltern, deren Kinder bereits zwei Jahre oder länger in Deutschland zur Schule gegangen sind, erhalten eine Bescheinigung, die ihnen die eigenständige Anmeldung an einer Schule ermöglichen soll.

Die Beratung erfolgt nur mit Termin. Hinweise zur Terminvergabe und weitere wichtige Informationen enthält das Informationsblatt, das Sie rechts herunterladen können.


Am Freitag, den 15. Mai 2026 finden keine Beratungen statt.


Downloads
Schulen in Essen
Erlass: Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler
Ratgeber Schule in deutscher Sprache
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Ratgeber Schule in albanischer Sprache
Information zur Terminvereinbarung
Zuständige Einrichtung
Kommunales Integrationszentrum
Geibelstraße 1
45128 Essen
Tel: +49 201 88-88474
Fax: +49 201 88-88499
E-Mail: info@interkulturell.essen.de