Genehmigungen von Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach §29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:
- Biker-Ausfahrten
- Karnevalsumzüge
- Marathons
- Martinsumzüge
- Oldtimerausfahrten
- Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
- Radrennen
- Radtouristikausflüge
- Schützenumzüge
- Volksläufe, Firmenläufe
- Wander- / Walking-Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 29 II, 45 I, VI Straßenverkehrs-Ordnung, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Fristen
Antragstellung mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung
Kosten
Für diese Dienstleistung fallen je nach Art und Umfang Gebühren an.
Zahlungsweisen
Überweisung
Weitere Informationen
Koordinierungsstelle für Veranstaltungen