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Unter den Voraussetzungen des §5 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen kann auf Antrag eine Steuerbefreiung von der Hundesteuer gewährt werden. Unter "Onlinedienstleistungen" finden Sie das entsprechende Antragsformular. Beim Ausfüllen des Formulars haben Sie die Möglichkeit, Dokumente als Nachweise für Ihren Steuerbefreiungsgrund hochzuladen.


Nach Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung für folgende Hunde gewährt:

  1. Jagdhunde (beruflich Nutzung auf Essener Stadtgebiet)
  2. Blindenführhunde
  3. Ein Hund, welcher ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen
    Person dient.
  4. Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
  5. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden
  6. Hunde, aus dem Tierheim Essen
  7. Hunde in Obhut von Tierschutzvereinen
  8. Rettungs- oder Suchhunde
  9. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungs-gesetzes (BGG)

Die genauen Bedingungen der einzelnen Steuerbefreiungstatbestände könnne Sie §5 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen entnehmen.


Nach Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung für folgende Hunde gewährt:

  1. Jagdhunde (beruflich Nutzung auf Essener Stadtgebiet)
  2. Blindenführhunde
  3. Ein Hund, welcher ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen
    Person dient.
  4. Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
  5. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden
  6. Hunde, aus dem Tierheim Essen
  7. Hunde in Obhut von Tierschutzvereinen
  8. Rettungs- oder Suchhunde
  9. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungs-gesetzes (BGG)

Die genauen Bedingungen der einzelnen Steuerbefreiungstatbestände könnne Sie §5 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen entnehmen.



Zuständige Einrichtung
Örtliche Aufwandssteuern
Porscheplatz 1
45127 Essen