Schwangere und Mütter, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, können weitere finanzielle Hilfen beantragen.
Nach der 12. Schwangerschaftswoche kann eine schwangere Leistungsberechtigte „Mehrbedarf“ beantragen. Dieser beträgt 17 Prozent ihres Regelbedarfs.
Wer Leistungen für die Geburt und für die Erstausstattung eines Babys geltend machen möchte, muss dies rechtzeitig beantragen.
• Nach der 12. Schwangerschaftswoche werden - auf Antrag - einmalig bis zu 210 Euro gewährt: Der Betrag soll für die Bekleidung bei Schwangerschaft
und Geburt verwendet werden.
• Ab der 22. Schwangerschaftswoche erhält die Berechtigte - auf Antrag - einmalig bis 685 Euro für die Ausstattung des Babys.
Nach der 12. Schwangerschaftswoche kann eine schwangere Leistungsberechtigte „Mehrbedarf“ beantragen. Dieser beträgt 17 Prozent ihres Regelbedarfs.
Wer Leistungen für die Geburt und für die Erstausstattung eines Babys geltend machen möchte, muss dies rechtzeitig beantragen.
• Nach der 12. Schwangerschaftswoche werden - auf Antrag - einmalig bis zu 210 Euro gewährt: Der Betrag soll für die Bekleidung bei Schwangerschaft
und Geburt verwendet werden.
• Ab der 22. Schwangerschaftswoche erhält die Berechtigte - auf Antrag - einmalig bis 685 Euro für die Ausstattung des Babys.
Nachweis über den vorläufig errechneten Entbindungstermin.
Sie können die Leistung formlos beantragen.
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