Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller*in tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.
Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jede*r Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem nebenstehenden Link zur Lebensmittelüberwachung. Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Haftpflichtversicherung
Schaustellerunternehmen müssen am Spielort immer den Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen können.
bauliche Genehmigungen
Die Errichtung von Bauten und Fahrgeschäften sowie Zelten erfordert eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung.
Tätigkeit im öffentlichen Raum
Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr erforderlich.
In einem Teilbereich der Stadtteile Bergeborbeck und Vogelheim ist Handel im öffentlichen Raum nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für alle Privatpersonen grundsätzlich verboten (§ 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen mit Übersichtskarte).
- Titel III Gewerbeordnung
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen (pdf, 1025 kB)
- Karte zu § 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung (pdf, 633 kB)
- Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden voraus.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte erfordert die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind daher bei der Antragstellung diverse Unterlagen erforderlich.
Antragstellung durch natürliche Person
Bei der Beantragung einer Reisegewerbekarte sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Pass oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnsitz)
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Wohnsitz; für die Bescheinigung der Stadt Essen nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link)
- im Falle des Schaustellergewerbes: Nachweis der Haftpflichtversicherung
- im Falle von Speisenzubereitung: eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes oder Gesundheitszeugnis
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig.
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
Antragstellung durch juristische Person
Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind für diese zusätzlich vorzulegen (neben den genannten Unterlagen für die natürlichen Personen):
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister / bei ausländischen Gesellschaften vergleichbares Register)
- Original und Kopie des Gründungsbeschlusses / der Satzung / des Gesellschaftervertrages
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.
In Essen wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte eine Verwaltungsgebühr von 320 Euro für natürliche und 420 Euro für juristische Personen erhoben.
Für die Ausstellung von Zweitschriften der Reisegewerbekarte zur Mitführung durch Angestellte sind jeweils 15 Euro zu zahlen.
Die Ausstellung einer Ersatzreisegewerbekarte nach Verlust des Originals wird mit jeweils 100 Euro in Rechnung gestellt. Wenn zugelassenen Tätigkeiten
im Reisegewerbe geändert werden sollen, sind dafür 100 Euro zu entrichten.
Die Einholung der Bundeszentralregisterauszüge über verantwortliche Personen verursacht weitere Kosten von 13 Euro pro Person und Auszug.
Die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch andere Dienststellen und Behörden kann dort zusätzliche finanzielle Leistungen erforderlich machen.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
-
- Maklergewerbe, Reisegewerbe, Gewerbeuntersagungen, Preisauszeichnung, Ladenschluss
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32242
- E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de